Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

662

Nr.  116.  1914.

in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom
27.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  419)  —  zu  setzen

VW
*

3.

etzen:
Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der
Provinz  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,
lbing  Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz
Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land
zahlbar  sind,  werden  erst  am  einhundertundzwanzigsten  Tage  nach  Ablauf
der  Protestfrist  des  Artikel  41  Abs.  2  der  Wechselordnung,  wenn  dieser  Tag
auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag  fällt,  am  nächsten  Werktage  nochmals  zur
Zahlung  vorgezeigt.  Das  gleiche  gilt  für  die  nochmalige  Vorzeigung  von
Postproteslaufträgen  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen
Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen
  oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt.
Hinter  dem  durch  Ziffer  1  geänderten  Absatz  ist  als  neuer  Absatz  einzurücken:


Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
besteht,  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  neben  der  Wechselsumme  auch
die  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechse
zinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.
Wird  hiervron  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrag
  hintei  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom
ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Ziunsin-  zu  berechnen
sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels
bewirkt.  Hat  der  Auftragseber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird
der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Finfen  ausgehändigt,
  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht.
ezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

orstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  26.  Oktober  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

Mut  dieser  Nr.  116  werden  ausgegeben:  Nr.  94,  95  und  96  des  Reichs-Gesechblatts

von  1914.