Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

660  Nr.  116.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  November  1914  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  22.  Oktober  1914,  betreffend  die  Frembdenpolizei  während  des
Kriegszustandes.
In  Ergänzung  der  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1914,
betreffend  die  Fremdenpolizei  während  des  Kriegszustandes  (Rbl.  Nr.  111),
wird  hierdurch  bestimmt.  daß  die  Verpflichtung  aus  Ziffer  1  dieser  Bekanntmachung
  auch  auf  den  Flecken  Dassow  Anwendung  findet.  Die  Anzeige  hat
bei  dem  Ortsvorsteher  zu  geschehen.

Schwerin,  den  2.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1914,  betressend  Leichtoerwundete.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  10.  v.  Mts.,  betreffend  Leichtverwundete,
Röl.  Nr.  107  Seite  617,  werden  die  Ortspolizeibehörden  angewiesen,  die  in
ihrem  Bezirke  bei  Angehörigen  usw.  sich  aufhaltenden  Verwundeten  usw.,  die
es  an  der  vorgeschriebenen  Meldung  fehlen  lassen,  zur  Meldung  anzuhalten
und,  falls  sie  sich  nicht  im  Besitze  eines  Urlaubspasses  befinden,  die  Mannschaften
  sofort  dem  zuständigen  Reservelazarett  bezw.  wenn  sie  geheilt  sind,
dem  Ersatztruppenteil  zu  überweisen.

Da  wegen  Nichtbeachtung  der  Meldungsvorschriften  schon  wiederholt
Bestrafungen  haben  erfolgen  müssen,  werden  die  Ortspolizeibehörden  angewiesen,
  strengstens  auf  die  Beachtung  dieser  Vorschriften  zu  halten.

Schwerin,  den  3.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1914  zur  Ausflihrung  der  Bekanntmachung
  des  Bundesrats,  betressend  die  Überwachung  ausländischer  Unternehmungen,
  vom  22.  Oktober  1914.

Die  in  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats,  betreffend  die  Ülberwachung
ausländischer  Unternehmungen,  vom  22.  Oktober  1914  (RGl.  S.  447),