Nr. 117. 1914. 665
(2) Bekanntmachung vom 2. November 1914, betreffend Viehzählung.
Wiegen der am 1. Dezember d. Is. stattfindenden Viehzählung wird im
üÜbrigen auf die Verordnung vom 3. November 1913, betreffend die alljährlich
vorzunehmenden Viehzählungen (Rbl. Nr. 48) verwiesen.
Die Einsendung der Ortslisten nebst den zugehörigen Zählbezirks= und
Haushaltungslisten hat jedoch, wie dies auch auf der 4. Seite des Formulars
für die Ortsliste vorgedruckt ist, in diesem Jahre mit Rücksicht auf die vom
Bundesrat beschlossene Beschleunigung der Bearbeitung bereits bis zum
8. Dezember zu geschehen
a) von den mit der Erhebung beauftragten Gemeindevorständen
in dem Großherzoglichen Domanium, den Klosterämtern
und den Stadtgebieten an die vorgesetzten Großherzoglichen
Amter, Klosterämter und Magistrate,
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an
das Großherzogliche Statistische Amt zu Schwerin.
Die Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und die Ma-
gistrate haben die von den Gemeindevorständen eingesandten Listen zu prüfen
und sie nach Veranlassung der notwendigen Berichtigungen und Vervollständi-
gungen bis zum 12. Dezember unter Beifügung einer Zusammen-
stellung für den gesamten obrigkeitlichen Bezirk, für welche die Orts-
liste als Formular zu benutzen ist, an das Großherzogliche Statistische
Amt zu Schwerin einzusenden.
Die für die Zählung vorgeschriebenen Formulare werden den Ortsobrig-
keiten nach dem mutmaßlichen Bedarf aus der Registratur des unter-
zeichneten Ministeriums rechtzeitig vor der Zählung zugeferligt werden.
Sollten einzelnen Ortsobrigkeiten die Formulare überhaupt nicht oder
nicht in genügender Anzahl zugegangen sein, so haben sie sich dieserhalb an
die Registratur des unterzeichneten Ministeriums zu wenden.
Eine Veröffentlichung von Zählungsergebnissen ist nicht
gestattet.
Schwerin, den 2. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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