Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 117. 1914. 665 
(2) Bekanntmachung vom 2. November 1914, betreffend Viehzählung. 
Wiegen der am 1. Dezember d. Is. stattfindenden Viehzählung wird im 
üÜbrigen auf die Verordnung vom 3. November 1913, betreffend die alljährlich 
vorzunehmenden Viehzählungen (Rbl. Nr. 48) verwiesen. 
Die Einsendung der Ortslisten nebst den zugehörigen Zählbezirks= und 
Haushaltungslisten hat jedoch, wie dies auch auf der 4. Seite des Formulars 
für die Ortsliste vorgedruckt ist, in diesem Jahre mit Rücksicht auf die vom 
Bundesrat beschlossene Beschleunigung der Bearbeitung bereits bis zum 
8. Dezember zu geschehen 
a) von den mit der Erhebung beauftragten Gemeindevorständen 
in dem Großherzoglichen Domanium, den Klosterämtern 
und den Stadtgebieten an die vorgesetzten Großherzoglichen 
Amter, Klosterämter und Magistrate, 
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an 
das Großherzogliche Statistische Amt zu Schwerin. 
Die Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und die Ma- 
gistrate haben die von den Gemeindevorständen eingesandten Listen zu prüfen 
und sie nach Veranlassung der notwendigen Berichtigungen und Vervollständi- 
gungen bis zum 12. Dezember unter Beifügung einer Zusammen- 
stellung für den gesamten obrigkeitlichen Bezirk, für welche die Orts- 
liste als Formular zu benutzen ist, an das Großherzogliche Statistische 
Amt zu Schwerin einzusenden. 
Die für die Zählung vorgeschriebenen Formulare werden den Ortsobrig- 
keiten nach dem mutmaßlichen Bedarf aus der Registratur des unter- 
zeichneten Ministeriums rechtzeitig vor der Zählung zugeferligt werden. 
Sollten einzelnen Ortsobrigkeiten die Formulare überhaupt nicht oder 
nicht in genügender Anzahl zugegangen sein, so haben sie sich dieserhalb an 
die Registratur des unterzeichneten Ministeriums zu wenden. 
Eine Veröffentlichung von Zählungsergebnissen ist nicht 
gestattet. 
Schwerin, den 2. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
164,
	        
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