Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  117.  1914.  666

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  November  1914,  betreffend  Viehzühlung.

Wiegen  der  am  1.  Dezember  d.  Is.  stattfindenden  Viehzählung  wird  im
üÜbrigen  auf  die  Verordnung  vom  3.  November  1913,  betreffend  die  alljährlich
vorzunehmenden  Viehzählungen  (Rbl.  Nr.  48)  verwiesen.

Die  Einsendung  der  Ortslisten  nebst  den  zugehörigen  Zählbezirks=  und
Haushaltungslisten  hat  jedoch,  wie  dies  auch  auf  der  4.  Seite  des  Formulars
für  die  Ortsliste  vorgedruckt  ist,  in  diesem  Jahre  mit  Rücksicht  auf  die  vom
Bundesrat  beschlossene  Beschleunigung  der  Bearbeitung  bereits  bis  zum
8.  Dezember  zu  geschehen

a)  von  den  mit  der  Erhebung  beaustragten  Gemeindevorständen
in  dem  Großherzoglichen  Domanium,  den  Klosterämtern
und  den  Stadtgebieten  an  die  vorgesetzten  Großherzoglichen
Amter,  Klosterämter  und  Magistrate,

b)  von  den  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  unmittelbar  an
das  Großherzogliche  Statistische  Amt  zu  Schwerin.

Die  Großherzoglichen  Amter,  die  Klosterämter  und  die  Magistrate
  haben  die  von  den  Gemeindevorständen  eingesandten  Listen  zu  prüfen
und  sie  nach  Veranlassung  der  notwendigen  Berichtigungen  und  Vervollständigungen
  bis  zum  12.  Dezember  unter  Beifügung  einer  Zusammenstellung
  für  den  gesamten  obrigkeitlichen  Bezirk,  für  welche  die  Ortsliste
  als  Formular  zu  benutzen  ist,  an  das  Großherzogliche  Statistische
Amt  zu  Schwerin  einzusenden.

Die  für  die  Zählung  vorgeschriebenen  Formulare  werden  den  Ortsobrigkeiten
  nach  dem  mutmaßlichen  Bedarf  aus  der  Registratur  des  unterzeichneten
  Ministeriums  rechtzeitig  vor  der  Zählung  zugeferligt  werden.

Sollten  einzelnen  Ortsobrigkeiten  die  Formulare  überhaupt  nicht  oder
nicht  in  genügender  Anzahl  zugegangen  sein,  so  haben  sie  sich  dieserhalb  an
die  Registratur  des  unterzeichneten  Ministeriums  zu  wenden.

Eine  Veröffentlichung  von  Zählungsergebnissen  ist  nicht
gestattet.

Schwerin,  den  2.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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