Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 117. 1914. 669 
1. Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können bis auf 
weiteres die Ortsobrigkeiten das Verfüttern von Roggen, der im land- 
wirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe 
gehaltene Vieh im Einzelfalle zulassen, sofern es sich um Betriebe mit 
einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 5 ha handelt. In 
allen übrigen Fällen sind Anträge auf Grund des § 3 der Bundesrats-Verord- 
nung, die stets bei den Ortsobrigkeiten zu stellen sind, von diesen dem unter- 
zeichneten Ministerium zur Entscheidung vorzulegen. 
2. Oie Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände haben mit allen Kräften 
die strenge Durchführung des Verfütterungsverbots zu überwachen. Nament- 
lich ist auch darauf zu halten, daß die Verfütterung des Deputatroggens 
unterbleibt. Es wird darauf hinzuwirken sein, daß die Arbeitgeber den 
Deputatisten bei Beschaffung anderer Futtermittel behülflich sind. 
3. Die Ortsobrigkeiten haben die Schrotmühlen zu überwachen und fest- 
zustellen, ob Viehhalter geschroteten Roggen von diesen in einer Menge be- 
ziehen, die auf die Absicht des Verfütterns schließen läßt. Wenn derartige 
Fälle ermittelt werden, so ist dem unterzeichneten Ministerium zu berichten, 
damit nötigenfalls auf Grund des § 2 der Verordnung ein Schrotverbot er- 
lassen werden kann. 
Das unterzeichnete Ministerium hofft, daß es gelingen wird, die zur 
Deckung des inländischen Brotbedarfs während des Krieges notwendigen Be- 
stimmungen der Verordnung wirksam durchzuführen. Dies wird namentlich 
dann gelingen, wenn die beteiligte landwirtschaftliche Bevölkerung selbst zu 
der Überzeugung gelangt, daß die strenge Beachtung der erlassenen Be- 
stimmungen eine vaterländische Pflicht ist. Das Ministerium erwartet, daß 
alle, die dazu in der Lage sind (Behörden, landwirtschaftliche Vereine, 
Zeitungen, Private usw.), zur Verbreitung dieser Überzeugung beitragen. 
Schwerin, den 3. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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