Nr. 123. 1914. 698
Wekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A. und
nnzzumn Schlachtvieh und Fleischbeschaugesetze.
Der Bundesrat hat beschlossen, die Aosführungsbestimmungen A und C zu dem
Gesetze, betreffend die Schlachtvieh-“. a#nd Fleischbeschau, vom 3. Juli 1900 (Beilage zu
Nr. 52 des Zentralhlatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479 S. 1°) wie folgt ab-
zuändern und diese Anderungen mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft treten zu lassen.
I. Ausführungsbestimmungen A.
1. Im § 8 ist in dem Absatz, der mit den Worten beginnt „bei Schweinen“ hinter
„auf“ niinhuschete „Milzbrand,“.
2. §5 33 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassüng:
„1. Milzbrand, ausgenommen örtlicher Milzbrand bei Schweinen (Bgl.
§ 35 Nr. 20 und § 37 unter III Nr. 6);“.
3. Im § 35 ist hinter Nr. 19 anzufügen:
„20. Abgeheilter örtlicher (Lomphdrüsen-) Milzbrand bei Schweinen
(ogl. jedoch § 37 unter III Nr. 6).
Als abgeheilt ist der örtliche Milzbrand zu bezeichnen, wenn in den
veränderten Teilen (Lomphdrüsen) Milzbrandbazillen bei der bakteriologischen
Untersuchung nicht gefunden worden und diese Teile vollständig bindegewebig
abgekapselt fiw. “
4. Im § 37 unter III ist hinter Nr. 5 anzufügen:
„6. Nicht abgeheilter örtlicher (Lyomphdrüsen-) Milzbrand bei Schweinen
mit der Maßgabe, daß die veränderten Teile stets als genußuntauglich zu
behandeln sind.
Diese Form des Milzbrandes ist als vorliegend zu betrachten, wenn
die entzündlichen Veränderungen auf eine oder einzelne, Milzbrandbazillen
enthaltende Lymphdrüsen des Verdauungsapparats sowie deren nächste Nach-
barschaft beschränkt sind und Milzbrandbazillen bei der bakteriologischen
Untersuchung der Milz, der Nieren, des Muskelfleisches und zweier intra-
muskulärer Lymphdrüsen nicht nachgewiesen werden.“
5. Im § 38 Abs. 1 unter IIist hinter Nr. 2 einzuschalten:
„3. bei nicht abgeheiltem ötlichen Milzbrand bei Schweinen im Falle des
5 37 unter III Nr. 6.
II. Ausführungsbestimmungen C.
a Im zweiten Abschnitt ist unter I 1 dem zweiten Absatz folgender Satz an-
zufügen: