Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 127. ros 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 25. November 1914. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Tanzluftbarkeiten. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 24. November 1914, betreffend das Verbot der 
Tanzluftbarkeiten. 
Die nachfolgend abgedruckte Bekanntmachung des kommandierenden Generals 
des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Obrigkeiten werden angewiesen, nach dieser Bekanntmachung zu 
verfahren. 
Schwerin, den 24. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
  
  
Die polizeiliche Erlaubnis zur Abhaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten 
ist fortan zu versagen. Die Abhaltung von Vereinslustbarkeiten ist ebenfalls 
zu verbieten und nötigenfalls durch polizeiliche Zwangemittel zu verhindern. 
Diese Anordnung ist zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Altona, den 18. November 1914. 
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
  
  
 
	        
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