Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 130. 1914. 713 
Heizung zur sofortigen Bezahlung nicht verpflichtet sind, sondern über die 
empfangenen Leistungen Bescheinigungen erteilen, welche in Gemäßheit der 
Bekanntmachung vom 24. Oktober d. Is., betreffend Kriegsleistungen, Rdl. 
Nr. 113, Seite 649, seitens der Ortsobrigkeiten und Gemeinden den Bezirks- 
kommissaren zur Aufstellung der vorschriftsmäßigen Liquidationen und weiteren 
Veranlassung einzureichen sind. 
Schwerin, den 28. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 28. November 1914, betreffend Zulassung von 
Schülern der Schiffsingenieur= sowie der I. und II. Maschinistenklosse zur 
Notprüsung. 
Der Reichskanzler hat auf Grund des § 43 der Bekanntmachung vom 
7. Januar 1909 (RGl. S. 210) allgemein genehmigt, daß Schüler der 
Schiffsingenieur- sowie der I. und II. Maschinistenklassen während der Dauer 
des Krieges im Falle tatsächlicher Einberufung zu den Fahnen — also 
nicht etwa auch bei Meldungen nur zur Stammrolle — zur Notprüfung zu- 
gelassen werden, sofern sie 
1. die auf sie Anwendung findenden Bedingungen der 8§ 4 und 5 
a. a. O. bezw. die in der Bekanntmachung vom 26. September 1914— 
Rbl. Nr. 103 — vorgesehenen Mindestforderungen — in diesem 
Falle unter Beachtung der vorgesehenen Einschränkung bei Erteilung 
des Befähigungszeugnisses — erfüllt haben, 
2. ein von einer öffentlichen Schiffsingenieur= oder Seemaschinistenschule 
ausgestelltes Zeugnis beibringen, daß sie nach dem Urteil des 
Direktors und der ausbildenden Lehrer die in den Prüfungen bisher 
verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. 
Die Notprüfung besteht nur aus einer praktischen und mündlichen Prüfung. 
Ob die Schüler zu der angestrebten oder zu einer weiteren Prüfung zuzulassen 
sind, bleibt dem Urteil des Direktors und dem der ausbildenden Lehrer über- 
lassen. Schüler der Schiffsingenieurklassen dürfen zu den Schiffsingenieur- 
prüfungen nur dann zugelassen werden, wenn sie mindestens der gesetzlich 
vorgeschriebenen Mindestschulzeit nachzuweisen vermögen. Von der Innehaltung
	        
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