Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Mr. 7. 39 
* 
Regierungs--Blatt 
für das 
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 2. Februar 1914. 
  
  
Inhalt. 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften für den Gewerbebetrieb der 
Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahr- 
zunehmende Geschäfte besorgen, oder die über Vermögensverhältnisse 
oder persönliche Angelegenheiten Auskunft erteilen. (2) Bekanntmachung, 
betreffend die Getreide-Durchschnittspreise, nach denen der Geldkanon der 
Domanial-Erbpächter usw. für die nächste Zahlungsperiode zu berechnen 
ist. (3) Bekanntmachung, betreffend Allodifizierung des Lehngutes 
Levezow, A. Grevesmühlen. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 28. Januar 1913, betreffend Borschriften für den 
Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Be- 
hörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, oder die über Bermögensverhält- 
nisse ober persönliche Angelegenheiten Auskunft erteilen. 
Auf Grund des letzten Absatzes des § 38 der Gewerbeordnung wird für das 
hiesige Großherzogtum folgendes bestimmt: 
1. Wer fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende 
Geschäfte, insbesondere die Abfassung darauf sich beziehender schriftlicher Auf- 
sätze gewerbsmäßig besorgt (8 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung), ist verpflichtet, 
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