Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

730 Nr. 134. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 5. Dezember 1914, betreffend das Verfüttern von 
Brotgetreide und Mehl. 
Infolge zahlreicher Anträge um Entfreiung von den Bestimmungen betr. 
das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl (Rbl. 1914 Nr. 117) hat das 
unterzeichnete Ministerium Veranlassung genommen, Sachverständige aus den 
Kreisen der Landwirtschaft und des Müllereigewerbes darüber zu hören, ob 
Entfreiungen von den erlassenen Bestimmungen in größerem Umfange er- 
forderlich erscheinen. Die Ansicht der Sachverständigen ging dahin, daß es 
dringend erforderlich sei, die gegebenen Verbote streng durchzuführen und von 
Entfreiungen möglichst abzusehen. Es wurde hervorgehoben, daß andere 
Futtermittel bisher ausreichend erhältlich seien und daß die Bitten um Ent- 
freiung wahrscheinlich in der Hauptsache aus dem Wunsch hervorgingen, an 
dem zur Gewohnheit gewordenen Verfüttern von Roggen festzuhalten. Das 
unterzeichnete Ministerium ist auf Grund der Außerung der Sachverständigen 
in seiner Uberzeugung bestärkt worden, daß ein Bedürfnis für die Erteilung 
von Entfreiungen nur sehr selten bestehen wird. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, mit allen Kräften dahin zu 
wirken, daß die Uberzeugung von der dringenden Notwendigkeit des Ver- 
fütterungsverbots mehr und mehr in alle beteiligten Kreise eindringt. Die 
Ortsobrigkeiten wollen weiter den Beteiligten nach Möglichkeit bei der Be- 
schaffung von Futtermitteln behülflich sein. Je nach Lage der Verhältnisse 
wird die Bildung von Organisationen innerhalb der Gemeinden zu diesem 
Zweck anzustreben sein. Auch werden die örtlichen landwirtschaftlichen Vereine, 
wie dies bereits vereinzelt geschehen ist, bei der Beschaffung von Futtermitteln 
wirksame Hülfe leisten können. 
Schwerin, den 5. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1914, betreffend weiße Bäckerware. 
Weiße Bäckerware, die nicht zum Kuchen gehört, ist Weizenbrot im Sinne 
von § 1 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Brot vom
	        
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