Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 137. 1914. 743 
#) Bekanntmachung vom 12. Dezember 1914) betreffend Schutzimpfung. 
Im Hinblick auf die wachsende Gefahr der Einschleppung der Cholera und 
des Typhus durch die aus Feindesland kommenden Verwundeten und Kranken 
erscheint eine Schutzimpfung der Arzte, des Pflegepersonals und des ge- 
fährdeten Verwaltungspersonals, insbesondere auch der Desinfektoren in den 
Krankenhäusern und Lazaretten gegen Cholera und Typhus notwendig. 
Die Verwaltungen der Krankenhäuser usw. wollen deshalb, soweit dies 
nicht bereits geschehen, solche Impfungen veranlassen. 
Der Impfstoff zur Ausführung der Schutzimpfungen gegen Cholera. und 
gegen Typhus wird für diesen Zweck auf dem Landesgesundheitsamt zu 
Rostock unentgeltlich und portofrei abgegeben. « 
Wegen der staatlichen Krankenanstalten ergehen besondere Verfügungen. 
Schwerin, den 12. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
(4) Bekanntmachung vom 12. Dezember 1912, betr. Schutzmaßregeln gegen 
Üübertragbare Krankheiten in privaten Krankenanstalten. 
Zur Verhütung der Einschleppung von übertragbaren Krankheiten werden die Leiter 
und Aufsichtsorgane der Privatkrankenanstalten des Landes (Spezialkliniken, Sa- 
natorien usw.), die gegenwärtig zum Teil zur Unterbringung von verwundeten 
und kranken Soldaten oder von kranken Flüchtlingen dienen, zum Teil aber 
nach wie vor auch noch mit Privatkranken belegt werden, hierdurch aufgefordert, 
auf verdächtige Kranke, insbesondere auf Cholera-, Typhus-, Ruhr-, 
Fleckfieber-Kranke besonders zu achten, in jedem Verdachtsfalle die 
erforderlichen bakteriologischen und serologischen Untersuchungen durch 
das Landesgesundheitsamt zu Rostock herbeizuführen, die verdächtigen 
Kranken sogleich abzusondern und bis zur Klarstellung der Krankheits- 
art abgesondert zu halten, die nachweislich an übertragbarer Krankheit 
Leidenden aber entweder in ein mit Einrichtungen zur Behandlung 
von Übertragbaren Krankheiten ausgerüstetes öffentliches Krankenhaus 
zu überführen oder so abzusondern, daß eine Verbreitung oer über- 
tragbaren Krankheiten sicher ausgeschlossen ist.
	        
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