Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

744 Nr. 137. 1914. 
Die verdächtigen Kranken sind außerdem alsbald nach dem 
Austreten des Verdachts den zuständigen Ortsobrigkeiten und Kreis- 
ärzten zu melden. « 
Die zur Entnahme und zum Versaude der Proben zu den 
bakteriologischen und serologischen Untersuchungen erforderlichen Ge- 
fäße sind vom Landesgesundheitsamt unentgeltlich zu beziehen. Es 
ist zweckmäßig, sie in den Privatkrankenanstalten vorrätig zu halten. 
Schwerin, den 12. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
Mit dieser Nr. 137 werden ausgegeben: Nr. 110 und 111 des Reichs-Gefetzblatts von 1914.
	        
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