Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

746  Nr.  138.  1914.

Dafür  ist  erforderlich:

a)  Personalausweis  der  zuständigen  Polizeibehörde  mit  eigenhändiger  Namensunterschrift
  und  einer  doppelt  abzustempelnden  Photographie  des
Antragstellers  aus  neuerer  Zeit.  Der  Ausweis  muß  ausdrückliche  Erklärung
der  Poiizeibehörde  enthalten,  daß  nach  deren  Ansicht  der  Antragsteller  in  jeder
Beziehung.  vertrauenswürdig  ist  und  daß  kein  Spionageverdacht  vorliegt.
  —  Der  Stempel  muß  einmal  teils  Schein,  teils  Photographie
decken;  ein  zweiter  Stempel  ist  außerhalb  des  Kopfes  mitten  auf  die
Photographie  zu  setzen.

b)  Beurlaubung  durch  die  zuständige  Militärbehsrde,  falls  ein  Militärverhältnis
  besteht.

O)  Genügende  Begründung  des  Reisezweckes  unter  Bebbringeng  von
Belegen.

d)  (Bei  rückkehrenden  Flüchtlingen)  der  Nachweis  genügender  Mitteb  um
den  Antragsteller  für  einige  Zeit  die  Erhaltung  ohne  Einkommen  aus
eigenem  Vermögen  zu  ermöglichen.

2.  Nach  Belgien  in  das  Etappengebiet  westlich  der  obigen  Linie  muß
die  Genehmigung  des  Armee-Ober-Kommandos  der  4.  Armee  nachgesucht
  werden.  Nach  Vorlegung  dieser  Genehmigung  kann  vom
stellvertretenden  Generaltommando  unter  Beobachtung  obiger  Vor.
schriften  ein  Passierschein  ausgestellt  werden.

3.  Nach  dem  neutralen  Ausland.

Die  Reise  kann  auf  Grund  eines  vorschriftmäßigen  Anslandspasses  erfolgen,
  für  dessen  Ausstellung  die  Polizeibehörde  zuständig  ist.  In  dem  Paß
ist  eine  von  der  Polizeibehörde  abzustempelnde  Photographie  einzukleben,  die
aus  neuerer  Zeit  stammen  muß.  Der  Stempel  muß  einmal  teils  Paß  teils
Photographie  decken;  ein  zweiter  Stempel  ist  außerhalb  des  Kopfes  mitten  auf
die  Photographie  zu  setzen.  Ein  event.  bestehendes  Militärverhältnis.  muß
vor  Ausstellung  des  Passes  geordnet  sein.

4.  Nach  dem  Operationsgebiet  des  Feldheeres.
Genehmigung  wird  unter  allen  Umständen  versagt.
5.  Nach  dem  Etappengebiet  des  Feldheeres  außerhalb  Belgiens.

Die  Reise  kann  nur  auf  Grund  eines  Passierscheines  des  stellvertretenden
Generalkommandos  erfolgen.