Nr. 136. 1914. 749
2. Für die Heimreise nach Belgien westlich der obigen Linie muß ge-
mäß Verfügung des stellvertretenden Generalstabes 8643/1747 Fr. H. vom
13. November 1914 die Genehmigung des Generalgouvernements für Belgien,
Brüssel, durch Vermittlung des stellvertretenden Generalkommandos nachgesucht
werden. Nach Eintreffen dieser Genehmigung kann vom stellvertretenden
Generalkommando ein Passierschein unter Beobachtung der obigen Vorschriften
ausgestellt werden.
D. Anbere feindliche Ausländer.
1. Nach Belgien.
Die Genehmigung kann richt erteilt werden.
2. Nach neutralem Ausland.
Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der Verfügung des
Kriegsministeriums Nr. 841 10. U1 vom 9. November 1914, und soweit
nicht darnach eine Ausreise ausgeschlossen ist, kann diese nur auf Grund eines
Passierscheines des stellvertretenden Generalkommandos erfolgen.
Dafür ist erforderlich:
#a) ein vorschriftsmäßiger Auslandspaß oder eine die Erfordernisse des
Passes enthaltende Bescheinigung des zuständigen Konsulats. Dieser
Paß (Bescheinigung) muß die eigenhändige Namensunterschrift und
Photographie des Antragstellers aus neuerer Zeit enthalten. Die Pho-
tographie muß von der Polizeibehörde derart abgestempelt sein, daß
einmal von dem Stempel teils Paß (Bescheinigung), teils Photographie
gedeckt wird; ein zweiter Stempel ist außerhalb des Kopfes mitten auf
die Photographie zu setzen.
b) Bescheinigung der zuständigen Polizeibehörde, daß Antragsteller politisch
einwandfrei ist und daß Spionageverdacht nicht vorliegt. — Bei in
Hamburg aufhältlichen und von dort ausreisenden Ausländern muß
auf dieser Bescheinigung außerdem die Genehmigung der Hambur-
gischen Senatskommission fur die Reichs- und Auswärkigen Angelegen-
heiten vermerkt sein.
o) Die Reisegenehmigung der Kommandantur oder sonstigen örtlichen
Militärbehörde.
Schwerin, den 16. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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