Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 136. 1914. 749 
2. Für die Heimreise nach Belgien westlich der obigen Linie muß ge- 
mäß Verfügung des stellvertretenden Generalstabes 8643/1747 Fr. H. vom 
13. November 1914 die Genehmigung des Generalgouvernements für Belgien, 
Brüssel, durch Vermittlung des stellvertretenden Generalkommandos nachgesucht 
werden. Nach Eintreffen dieser Genehmigung kann vom stellvertretenden 
Generalkommando ein Passierschein unter Beobachtung der obigen Vorschriften 
ausgestellt werden. 
D. Anbere feindliche Ausländer. 
1. Nach Belgien. 
Die Genehmigung kann richt erteilt werden. 
2. Nach neutralem Ausland. 
Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der Verfügung des 
Kriegsministeriums Nr. 841 10. U1 vom 9. November 1914, und soweit 
nicht darnach eine Ausreise ausgeschlossen ist, kann diese nur auf Grund eines 
Passierscheines des stellvertretenden Generalkommandos erfolgen. 
Dafür ist erforderlich: 
#a) ein vorschriftsmäßiger Auslandspaß oder eine die Erfordernisse des 
Passes enthaltende Bescheinigung des zuständigen Konsulats. Dieser 
Paß (Bescheinigung) muß die eigenhändige Namensunterschrift und 
Photographie des Antragstellers aus neuerer Zeit enthalten. Die Pho- 
tographie muß von der Polizeibehörde derart abgestempelt sein, daß 
einmal von dem Stempel teils Paß (Bescheinigung), teils Photographie 
gedeckt wird; ein zweiter Stempel ist außerhalb des Kopfes mitten auf 
die Photographie zu setzen. 
b) Bescheinigung der zuständigen Polizeibehörde, daß Antragsteller politisch 
einwandfrei ist und daß Spionageverdacht nicht vorliegt. — Bei in 
Hamburg aufhältlichen und von dort ausreisenden Ausländern muß 
auf dieser Bescheinigung außerdem die Genehmigung der Hambur- 
gischen Senatskommission fur die Reichs- und Auswärkigen Angelegen- 
heiten vermerkt sein. 
o) Die Reisegenehmigung der Kommandantur oder sonstigen örtlichen 
Militärbehörde. 
Schwerin, den 16. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
— 190
	        
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