Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 139. 761 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 19. Dezember 1914. 
  
Inhalt: 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend standesamtliche Bescheinigungen in Sachen 
der Hinterbliebenenfürsorge. (2) Bekanntmachung zur Ausführung der 
Bundesratsverordnung über Höchstpreise für Kupfer usw. vom 10. De- 
zember 1914. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1914, betreffenb standesamtliche Be- 
scheinigungen in Sachen der Hinterbliebenenfürsorge. 
Unter Bezugnahme auf die Ausführungsbestimmungen zum Militärhinter- 
bliebenengesetz und die Fußvermerke zu den Bemerkungen zu den in Anlagen 4 
und 5 daselbst vorgeschriebenen Mustern zu Anträgen auf Feststellung von 
Witwen= und Waisengeldern — vgl. Rbl. 1908 Nr. 3 Seiten 28 und 34 — 
werden die Standesbeamten ermächtigt und angewiesen, anstatt gebühren- 
pflichtiger vollständiger Registerauszüge in Angelegenheiten der Hinterbliebenen- 
fürsorge Geburts-, Heirats= und Sterbescheine in abgekürzter Form kostenfrei 
unter Benutzung der bereits in Angelegenheiten der Kranken= usw. Versicherung 
— Bekanntmachung vom 17. Mai 1902, Rbl. 1902 Nr. 19 S. 88 — vorge- 
schriebenen Muster zu erteilen. 
Vorschriftsmäßige Muster werden den Standesämtern in Zukunft nach 
Maßgabe des voraussichtlichen Bedarfs von der Zivilstandskommission geliefert 
werden.
	        
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