Nr. 139. 761
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 19. Dezember 1914.
Inhalt:
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend standesamtliche Bescheinigungen in Sachen
der Hinterbliebenenfürsorge. (2) Bekanntmachung zur Ausführung der
Bundesratsverordnung über Höchstpreise für Kupfer usw. vom 10. De-
zember 1914.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1914, betreffenb standesamtliche Be-
scheinigungen in Sachen der Hinterbliebenenfürsorge.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungsbestimmungen zum Militärhinter-
bliebenengesetz und die Fußvermerke zu den Bemerkungen zu den in Anlagen 4
und 5 daselbst vorgeschriebenen Mustern zu Anträgen auf Feststellung von
Witwen= und Waisengeldern — vgl. Rbl. 1908 Nr. 3 Seiten 28 und 34 —
werden die Standesbeamten ermächtigt und angewiesen, anstatt gebühren-
pflichtiger vollständiger Registerauszüge in Angelegenheiten der Hinterbliebenen-
fürsorge Geburts-, Heirats= und Sterbescheine in abgekürzter Form kostenfrei
unter Benutzung der bereits in Angelegenheiten der Kranken= usw. Versicherung
— Bekanntmachung vom 17. Mai 1902, Rbl. 1902 Nr. 19 S. 88 — vorge-
schriebenen Muster zu erteilen.
Vorschriftsmäßige Muster werden den Standesämtern in Zukunft nach
Maßgabe des voraussichtlichen Bedarfs von der Zivilstandskommission geliefert
werden.