770 Nr. 144. 1914.
Mannschaften, welche infolge der kriegerischen Ereignisse nicht mehr in der
Lage waren, in die Heimat zurückzukehren, sind im Falle der Bedürftigkeit
Unterstützungen zu gewähren, sofern glaubhaft gemacht wird, daß sie als Ge-
fangene im feindlichen Auslande zurückgehalten werden, wobei kein Unterschied
zu machen ist, ob sie vom Feinde als Kriegsgefangene oder Zidvilgefangene
behandelt werden.
Das gleiche gilt bezüglich solcher Mannschaften, von denen glaubhaft
gemacht wird, daß sie im Ausland bei einem Marine= oder Truppenteile zur
Einstellung gelangt sind.
3. Gemäß § 10 Abs. 5 des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 werden
die Unterstützungen, falls der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr
verstirbt oder vermißt wird, solange gewährt, bis die Formation, welcher er
angehört, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, insoweit jedoch
den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai 1907 Bewilligungen
gewährt werden, fallen die durch das Gesetz geregelten Unterstützungen fort.
Diese Bestimmung ist so auszulegen, daß zwischen dem Fortfall der Familien=
unterstützung und dem wirklichen Bezuge der Hinterbliebenenrente eine Unter-
brechung nicht eintreten soll.
Das gleiche gilt, wenn der in den Dienst Eingetretene infolge einer
Verwundung oder Krankheit als felddienst= oder garnisondienstunfähig zur.
Entlassung kommt und ihm eine Kriegsinvalidenrente zugesprochen wird.
Schwerin, den 28. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.