Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

768  Nr.  144.  1914.

(Nr.  52.)  Verordnung  vom  28.  Dezember  1914,  betcessend  Schleppzugs.
verkehr  auf  der  Elbe.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  verordnen
Wir,  was  folgt:
81.

Den  Schleppzügen  darf  nur  ausnahmsweise  ein  zweiter  Dampfer  vorgelegt
  werden,  der  aber  nicht  vor  oder  hinter,  sondern  neben  dem  ersten  zu
kuppeln  ist.  Hierbei  dürfen  die  für  nebeneinander  gekuppelte  Fahrzeuge  vorgeschriebenen
  Breiten  nicht  überschritten  werden.

§  2.
Bei  Wasserständen  von  weniger  als
1,00  m  am  Pegel  zu  Magdeburg,
Wittenberge,
0,80  „  „  Hohenstorf
darf  die  größte  Länge  der  Schleppzüge  einschließlich  des  Schleppdampfers
und  der  Schlepptrosse  nicht  mehr  als  1000  m  betragen.
Schleppzüge,  denen  zwei  Dampfer  vorgelegt  sind,  dürfen  nicht  mehr  als
fünf  Fahrzeuge  hintereinander  enthalten.

«  §  3.

Übertretungen  der  vorstehenden  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  60  Mark  oder  mit  entsprechender  Haft  bestraft.

Die  Strafen  können  durch  polizeiliche  Verfügung  festgesetzt  werden.

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8  4.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  März  1915  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  28.  Dezember  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.