Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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.15.

Soweit  eine  Nachzahlung  bei  dem  Ableben  des  Geistlichen  oder  Emeriten
für  die  gesammte  Dienstzeit  noch  nicht  erfolgt  ist  und  auch  von  der  Wittwe  beziehungsweise
  den  Waisen  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ableben  bewirkt
wird,  hat  die  Deckung  des  Fehlbetrages  durch  Kürzung  des  Wittwengeldes  und,
wenn  eine  Wittwe  nicht  vorhanden  ist,  durch  Kürzung  des  Waisengeldes  zu  erfolgen.
  Diese  Kürzung  darf  bei  einem  Wittwengelde  bis  zu  700  Mark  einschließlich
den  Betrag  von  100  Mark  jährlich,  bei  einem  höheren  Wittwengelde  den  Betrag
von  200  Mark  jährlich,  bei  dem  Waisengelde  den  Betrag  von  50  Mark
jährlich)  für  jedes  Kind  berechnet,  im  Falle  des  §.  5  den  Betrag  von  250  Mark
jährlich  nicht  übersteigen.

.  16.

In  Betreff  der  Einziehung  der  bisher  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  zustehenden  Wittwenkassenbeiträge  sinden  die  Bestimmungen  Anwendung,
welche  für  die  Einzichung  der  Pfarrbeiträge  maßgebend  sind.

Zum  Beitritt  zu  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  werden  die
im  I§.  1  bezeichneten  Geistlichen  kirchlicherseits  ferner  nicht  verpflichtet.

S.  17.

Die  Gesammtsynodalkasse  leistet  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  einen
Beitrag,  welcher  dem  Jahresbetrag  von  einem  Prozent  der  von  den  Mitgliedern
der  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirks  Cassel  aufzubringenden
Staatseinkommensteuer  entspricht.

Das  Konsistorium  sorgt  für  die  Einziehung  des  sestgesetzten  Beitrages  und
führt  denselben  an  den  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ab.

S.  18.

Reichen  die  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  durch  das  Gesetz  zur  Verf#gung
  gestellten  Mittel  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  nicht  aus,  so  ist
der  Vorstand  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ermächtigt,  unter  Mitwirkung
des  Verwaltungsausschusses  eine  zeitweilige  Erhöhung  der  Pfarrbeiträge  des  §.  12
bis  zu  zwei  weiteren  Prozent  des  Einkommens  und  des  Ruhegehalts  eintreten
u  lassen.

Unter  derselben  Voraussetzung  ist  der  Vorstand  unter  Mitwirkung  des  Verwaltungsausschusses
  ermächtigt,  für  einen  Zeitraum  von  höchstens  sechs  Jahren
das  Wittwengeld  derjenigen  Wittwen  bis  zur  Hälfte  zu  ermäßigen,  welchen  mit
Rücksicht  auf  das  geistliche  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen  oder  Emeriten  dauernde
Bezlüge  aus  anderen  als  privatrechtlichen  Titeln  zustehen.  Als  solche  kommen
namentlich  in  Betracht  örtliche  Pfarmwitthümer,  Diözesan=  und  andere  Verbandspfarrwittwenkassen,
  sowic  provinzialrechtliche  Einrichtungen,  nach  welchen  den
Hinterbliebenen  von  Geistlichen  nach  Ablauf  der  Gnadenzeit  dauernde  Bezüge  von
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