Regierungs-Blatt
für das
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche Beilage.
Nr. 10.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 24. Februar 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Nacheichung der eichpflichtigen Meß-
geräte im Jahre 1914. (2) Bekanntmachung, betreffend den Ankauf
volljähriger Pferde aus Anlaß der Heeresverstärkung. (3) Bekannt-
machung, betreffend die Überwachung der Saison-Arbeiter zwecks Ver-
binderung der Einschleppung der Pocken. (4) Bekanntmachung, betreffend
Eröffnung einer Telegraphenanstalt mit Fernsprechbetrieb in Neukarin.
(5) Bekanntmachung, betreffend Umwandlung der Postagentur Zehna
in ein Postamt.
II. Abtellung. Dienst= pp. Nachrichten.
I. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 10. Februar 1914, betreffend die Nacheichung der
eichpflichtigen Meßgeräte im Jahre 1914.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Februar 1913 (Rbl. Nr. 11),
betreffend die periodischen Nacheichungen der eichpflichtigen Meßgeräte, wird darauf hin-
gewiesen, daß die eichpflichtigen Maße, Gewichte und Wagen, welche nicht im Jahre 1913
ur Nacheichung gelangt sind, nunmehr im gegenwärtigen Jahre zur Nacheichung ge-
bract werden müssen, da in Gemäßheit der Bestimmungen in §§ 11 und 24 der Maß-
und Gewichtsordnung mit Ablauf des Jahres 1914 sämtliche eich-
pflichtigen Meßgeräte den Jahresstempel ihrer Eichung oder
Nacheichung aufzuweisen haben.
Nachdem im Jahre 1913 in den einzelnen Eichamtsbezirken in der einen Hälfte
derselben die wichtigsten Ortschaften von den Eichungsbeamten zum Zwecke der Nach-
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