Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

72  Nr.  10.  1914.

(2)  Belanntmachung  vom  19.  Februar  1914,  betreffend  ben  Ankauf  volljãhrlger
Pferde  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung.  .

Eine  Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Remonte-Inspektion,
  betreffend  den  Ankauf  volljähriger  Pierde  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung,
wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  19.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

Ankauf  volljähriger  Pferde  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung.

Die  Frewische  Heeresverwaltung  wird  im  September  und  Oktober  1914  —  vorbehaltlich
  der  Bewilligung  der  im  Reichshaushaltsetat  hierfür  angeforderten  Mittel  —
eine  größere  Zahl  volljähriger,  warmblütiger  Pferde  ankaufen.

Die  Pferde  sind  für  die  Feldartillerie-,  Telegraphentruppen  und  Train  als  Zugund
  Reitpferde  bestimmt.  Sie  müssen  1,52  m  bis  1,66  m  Stockmaß  (ohne  Eisen  gezessen
  groß  und  dürfen  nicht  älter  als  10jährig  sein.  Tragende  Stuten  sind  vom
An  5  ausgeschlossen  und  müssen,  wenn  sich  Trächtigkeit  bei  der  Truppe  herausstellt,
zurückgenommen  werben.

Der  Ankauf  wird  in  allen  Teilen  des  Reichs  —  ausschließlich  Bayern,  Sachsen,
Württemberg,  Baden,  Hessen,  Elsaß-Lothringen,  Thüringische  Staaten  sowie  Rheinprovinz
  und  Hessen-Nassau  —  stattfinden.

Es  ist  beabsichtigt,  den  Bedarf  lediglich  auf  öffentlichen  Märkten  zu  decken  und
angesichts  des  gegen  das  Vorjahr  wesentlich  verringerten  Bedarfs  Lieferungsaufträge
weber  an  Besitzer  noch  an  Händler  zu  erteilen.

Kriegeministerium.
Remonte-Inspektion.
gez.  Haack.

(3)  Bekanntmachung  vom  139.  Februar  1914,  betreffend  die  Überwachung  der
Salson-Arbelter  zwecks  Berhinderung  der  Einschleppung  der  Pocken.

Das  unterzeichnete  Ministerium  sieht  sich  veranlaßt,  die  Vorschriften  der  Bekanntmachungen
  vom  29.  April  1908  —  Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  15  —  und  vom  18.  Mai  1912
—  Rol.  Amtl.  Beil.  Nr.  25  —  in  Erinnerung  zu  bringen.
Gleichzeitig  wird  darauf  hingewiesen
a)  daß  zur  Vermeidung  unnötiger  Wiederholungen  der  Schutzimpfungen  —
wie  sie  bei  Wechsel  der  Arbeitsstätte  der  Arbeiter  vorgekommen  find  —  die