Nr. 10. 1914. 73
ärztliche Nachschau der geimpften Arbeiter sowie über jede Impfung nach
Feststellung ihrer Wirkung die Ausstellung eines Impfscheines, d. h. eine
Bescheinigung über die Art des Erfolges, notwendig ist (vgl. Bekanntmachung
vom 1. April 1910 — Rbl. 1910, Amtl. Beil. Nr. 16) sowie
b) daß die Vorschriften der Bekanntmachung vom 29. April 1908 sich auch auf.
die Familienangehörigen der betreffenden Arbeiter erstrecken.
Schwerin, den 19. Februar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
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Im Auftrage: Heuck.
(4) Bekanntmachung vom 17. Februar 1914, betrefsend Eröffnung einer Telegraphenanstalt
mit Fernsprechbetrieb in Neukarin.
In Neukarin bei Neubukoio (Mecklb.) ist eine Telegraphenanstalt mit Fernsprechbetrieb
eröffnet worden, welche die Bezeichnung Neukarin führt.
Schwerin, den 17. Februar 1914.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
J. V.: Sachitzky.
(5) Bekanntmachung vom 22. Februar 1914, betressend Umwandlung der Postagentur
Zehna in ein Postamt.
Die Postagentur Zehna (Mecklb.) wird am 1. März in ein Postamt umgewandelt.
Schwerin, den 22. Februar 1914. s
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.