Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  10.  1914.  73

ärztliche  Nachschau  der  geimpften  Arbeiter  sowie  über  jede  Impfung  nach
Feststellung  ihrer  Wirkung  die  Ausstellung  eines  Impfscheines,  d.  h.  eine
Bescheinigung  über  die  Art  des  Erfolges,  notwendig  ist  (vgl.  Bekanntmachung
  vom  1.  April  1910  —  Rbl.  1910,  Amtl.  Beil.  Nr.  16)  sowie

b)  daß  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  29.  April  1908  sich  auch  auf.
die  Familienangehörigen  der  betreffenden  Arbeiter  erstrecken.

Schwerin,  den  19.  Februar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
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Im  Auftrage:  Heuck.

(4)  Bekanntmachung  vom  17.  Februar  1914,  betrefsend  Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Neukarin.

In  Neukarin  bei  Neubukoio  (Mecklb.)  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb
  eröffnet  worden,  welche  die  Bezeichnung  Neukarin  führt.

Schwerin,  den  17.  Februar  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
J.  V.:  Sachitzky.

(5)  Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1914,  betressend  Umwandlung  der  Postagentur
  Zehna  in  ein  Postamt.
Die  Postagentur  Zehna  (Mecklb.)  wird  am  1.  März  in  ein  Postamt  umgewandelt.
Schwerin,  den  22.  Februar  1914.  s

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.