Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

78 Nr. 11. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 21. Februar 1914, beirefsend Grunderwerb aus der 
Stadtseldmark Malchin. 
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, § 1 Absatz 2, ist auf den 
Anrrag der Großherzoglichen General, Eisenbahn-Direktion für die als notwendig erkannte 
Errichtung eines Wärterhauses am Übergange der Chaussee Malchin—Stavenhagen bei 
km 26,7 J 30 der Strecke Waren—Malchin der Erwerb von rund 500 qm Gelände 
aus dem Kämmereigrundstück Nr. 485 auf der Stadtfeldmark Malchin genehmigt worden. 
Die zu erwerbende Fläche liegt östlich der Bahnstrecke Waren—Malchin bei 
Station 26,7 + 40 und südlich der Chaussee von Stavenhagen nach Malchin. 
Schwerin, den 21. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: von Blücher. 
(3) Bekanntmaochung vom 24. Februar 1914, beireffend Aufhebung der vieh- 
seuchenpolizeilichen Anordnung vom 22. Januar 1914. 
Viehsenchenpolizeiliche Anordnung. 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche auf dem ritterschaftlichen Gute Moisall, Amts 
Mecklenburg, erloschen ist, wird die auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes 
vom 26. Juni 1909 in der Bekanntmachung vom 22. Januar 1914 für die Amts- 
gerichtsbezirke Bützow und Warin erlassene viehseuchenpolizeiliche Anordnung 
(Rbl. 1914, Amtl. Beilage Nr. 5) hiermit wieder aufgehoben. 
Schwerin, den 24. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
M *8235223 7 J. L234 
  
Langfeld. 
(4) Bekanntmachung vom 26. Februar 1914, betreffend Nichtbestehen einer 
Verpflichtung zur Anzeige vom Ausbruch der Faulbrut unter den Bienen 
außerhalb Mecklenburgs. 
Unter Bezug auf § 15 a Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung der Faulbrut unter den Bienen, in der Fassung vom 21. Juni 1897 (Rbl. 1897 
Nr. 24) macht das unterzeichnete Ministerium hierdurch bekannt, daß außer in den 
Großherzogtümern Mecklenburg = Schwerin und Mecklenburg= Strelitz eine allgemeine 
gesetzliche Pflicht zur Anzeige vom Ausbruch der Faulbrut unter den Bienen nicht besteht. 
Schwerin, den 26. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
M ## V. r L24 
  
Langfeld. "6
	        
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