Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

542 Nr. 176. 1915. 
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können 
in Orten, deren Eimwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht, 
mehrere Zählbezirke einrichten. 
VI. 
Die Orts= und Zählbezirkslisten sind in 2 Ausfertigungen aufzustellen. 
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Anzeigen und 
cnwaigen Zählbezirkslisten bis zum 20. November 1915 einzusenden: 
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Orts- 
vorstehern) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet 
und im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen 
Amter, Magistrate und Klosterämter; 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt im Schwerin. 
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste mit den etwaigen zugehörigen Zählbezirks- 
listen ist von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) und ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten für etwaige Rückfragen sorgfältig aufzubewahren. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die 
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten — in 
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach er- 
folgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusammen- 
stellung für den obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen 
und diese Zusammenstellungen unter Anschluß der zugehörigen Ortslisten bald- 
möglichst, spätestens bis zum 27. November 1915 an das Großherzogliche Sta- 
tistische Amt in Schwerin einzusenden. 
Die Anzeigen werden von den Grotherzoglichen Amtern, den Kloster- 
ämtern und Magistraten nicht an das Großherzogliche Statistische Amt einge- 
schickt, sondern aufbewahrt. 
VII. 
Die nach § 8 Abs. 2 der Bundesratsverordnung den Kommunalverbänden 
obliegende Anfertigung von Zusammenstellungen der vorhandenen Gesamt- 
vorräte für die Bezirke der Kommunalverbände wird dem Großherzoglichen Sta- 
tistischen Amte übertragen, welches Abschriften dieser Zusammenstellungen den 
zuständigen Kreisbehörden für Volksernährung zuzusenden hat. 
Da das Statistische Amt die Kommunalverbände bei dieser Tätigkeit ver- 
tritt, kommt auch die in § 8 Abs. 1 der Bundesratsverordnung vorgeschriebene
	        
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