542 Nr. 176. 1915.
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können
in Orten, deren Eimwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht,
mehrere Zählbezirke einrichten.
VI.
Die Orts= und Zählbezirkslisten sind in 2 Ausfertigungen aufzustellen.
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Anzeigen und
cnwaigen Zählbezirkslisten bis zum 20. November 1915 einzusenden:
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Orts-
vorstehern) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet
und im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen
Amter, Magistrate und Klosterämter;
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß-
herzogliche Statistische Amt im Schwerin.
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste mit den etwaigen zugehörigen Zählbezirks-
listen ist von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) und ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten für etwaige Rückfragen sorgfältig aufzubewahren.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten — in
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach er-
folgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusammen-
stellung für den obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen
und diese Zusammenstellungen unter Anschluß der zugehörigen Ortslisten bald-
möglichst, spätestens bis zum 27. November 1915 an das Großherzogliche Sta-
tistische Amt in Schwerin einzusenden.
Die Anzeigen werden von den Grotherzoglichen Amtern, den Kloster-
ämtern und Magistraten nicht an das Großherzogliche Statistische Amt einge-
schickt, sondern aufbewahrt.
VII.
Die nach § 8 Abs. 2 der Bundesratsverordnung den Kommunalverbänden
obliegende Anfertigung von Zusammenstellungen der vorhandenen Gesamt-
vorräte für die Bezirke der Kommunalverbände wird dem Großherzoglichen Sta-
tistischen Amte übertragen, welches Abschriften dieser Zusammenstellungen den
zuständigen Kreisbehörden für Volksernährung zuzusenden hat.
Da das Statistische Amt die Kommunalverbände bei dieser Tätigkeit ver-
tritt, kommt auch die in § 8 Abs. 1 der Bundesratsverordnung vorgeschriebene