Nr. 11. 1915. 53
Bekanntmachung über die Regelung des verkehrs
mit Brotgetreide und Mehl.
Vom 25. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme.
§ 1.
Mit dem Beginn des 1. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte
von Weizen (Dinkel und Spelz), Roggen, allein oder mit anderer Frucht gemischt, auch
ungedroschen, für die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. in Berlin, die Vorräte von
Weizen-, Roggen-, Hafer= und Gerstenmehl für den Kommunalverband beschlagnahmt,
in dessen Bezirke sie sich befinden. Mehlvorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Trans-
porte befinden, sind für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie
nach beendetem Transport abgeliefert werden.
8 2.
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen:
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere im Eigentume eines Militärfiskus, der Marine--
verwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung
in Berlin, oder im Eigentume des Kommunalverbandes stehen, in dessen
Bezirke sie sich befinden;
b) Vorräte, die im Eigentume der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder
der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen; "
c)VorräteangedroschenemGetreideundanMehl,diezusammeneinen
Doppelzentner nicht übersteigen.
83.
An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen Veränderungen nicht vorgenommen
werden und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den
88 4, 22 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere ist auch das Verfüttern verboten.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.