Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  11.  1915.  53

Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  verkehrs
mit  Brotgetreide  und  Mehl.
Vom  25.  Januar  1915.

 

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des
Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

I.  Beschlagnahme.

§  1.

Mit  dem  Beginn  des  1.  Februar  1915  sind  die  im  Reiche  vorhandenen  Vorräte
von  Weizen  (Dinkel  und  Spelz),  Roggen,  allein  oder  mit  anderer  Frucht  gemischt,  auch
ungedroschen,  für  die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin,  die  Vorräte  von
Weizen-,  Roggen-,  Hafer=  und  Gerstenmehl  für  den  Kommunalverband  beschlagnahmt,
in  dessen  Bezirke  sie  sich  befinden.  Mehlvorräte,  die  sich  zu  dieser  Zeit  auf  dem  Transporte
  befinden,  sind  für  den  Kommunalverband  beschlagnahmt,  in  dessen  Bezirke  sie
nach  beendetem  Transport  abgeliefert  werden.

8  2.
Von  der  Beschlagnahme  werden  nicht  betroffen:

a)  Vorräte,  die  im  Eigentume  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  Elsaß-Lothringens,
  insbesondere  im  Eigentume  eines  Militärfiskus,  der  Marine--verwaltung
  oder  der  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung
in  Berlin,  oder  im  Eigentume  des  Kommunalverbandes  stehen,  in  dessen
Bezirke  sie  sich  befinden;

b)  Vorräte,  die  im  Eigentume  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  oder
der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  stehen;  "

c)VorräteangedroschenemGetreideundanMehl,diezusammeneinen
Doppelzentner  nicht  übersteigen.

83.

An  den  beschlagnahmten  Gegenständen  dürfen  Veränderungen  nicht  vorgenommen
werden  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  sie  sind  nichtig,  soweit  nicht  in  den
88  4,  22  etwas  anderes  bestimmt  ist.  Insbesondere  ist  auch  das  Verfüttern  verboten.
Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.