986 Nr. 184. 1916.
J.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die 88 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 1. Juli d. Is. — Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung. Vor-
stand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
II
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
Als Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
LI.
Die Festsetzung der Höchstpreise nach § 3 der Bundesratsverordnung erfolgt
für die Gemeinden (Gutsbezirke) und Kommunalverbände durch deren Vorstand.
Die ergehenden Festsetzungen sind in üblicher Weise bekannt zu machen und
dem unterzeichneten Ministerium in Abschrift einzureichen.
Die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der Bundesratsverord-
nung wird der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin übertragen.
Schwerin, den 18. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(6) Bekanntmachung vom 18. November 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 8. November 1915 über den Verkehr mit Stroh und Häcksel.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 8. November 1915 über
den Verkehr mit Stroh und Häcksel (Rl. Seite 743) wird das Nachstehende
bestimmt: 6
J
Die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde werden von der
Landesbehörde für Volksernährung in Schwerin wahrgenommen.
II.
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 (Nöl. Nr. 57)
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirks ob: