Nr. 196. 1915. 1047
8 4.
Verarbeitungsverbot.
Das Mischen, Bleichen, Färben, Verspinnen und sonstiges Ver-
arbeiten von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und
Kämmlinger ist verboten, soweit es nicht erforderlich ist zur Herstellung von Halb-
und Ganzerzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren odermittel-
baren Aufträgen der Heeres= oder Marineverwaltung oder zur
Herstellung von Erzeugnissen, deren Anfertigung von der Heeresverwaltung durch
besondere Anordnung genehmigt ist. Gestattet bleibt die Verarbeitung von
Stripsen und Kämmlingen zur Erfüllung solcher Verträge auf Lieferung von Abfall-
garnen, welche in der Zeit vom 1. August bis zum Inkrafttreten dieser Anordnungen
abgeschlossen worden sind. Ferner bleibt gestattet die Herstellung von Baumwollseilen
und Spindelschnüren für den Bedarf des eigenen Betriebes.
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder
Marineverwaltung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der
Halb= oder Ganzerzeugnisse dem Lieferer einen amtlichen Belegschein (Be-
legschein Nr. 3), ordnungsmäßig ausgefüllt und unterschrieben sowie von der mili-
tärischen Beschaffungsbehörde vollzogen und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt, übergibt. Die amtlichen Beleg-
scheine, die doppelt ausgefertigt werden müssen, sind erhältlich bei dem Webstoffmelde
amt des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hede
mannstraße 11. Der Lieferer hat die ihm übergebene Ausfertigung des genehmigten
Belegscheins als Beleg aufzubewahren.
86.
Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot.
Den Baumwollspinnereien wird gestattet, in der Zeit vom 7. Dezember 1915 bis
29. Februar 1916 auch ohne Belegschein Baumwolle, Baumwollabgänge, Stripse
und Kämmlinge zu folgenden Gespinsten zu verarbeiten: Garnnummern englisch: 6, 8,
10, 12, 16 und 18 Kette oder Schuß; 20, 24, 30 und 36 Kette; 40, 42 und 50 für
Nähfadenfabrikation; 42 und 44 als Schußgarn; 60 und aufwärts. Zu den Nummern
6, 8, 10, 12, 16, 18 und 20 darf nur solche Baumwolle verarbeitet werden, welche nicht
nordamerikanischer oder ägyptischer Herkunft ist, dagegen ist eine geringe Beimischung
von amerikanischer Baumwolle gestattet. Die Beimischung von Baumwollabfällen aller
Art ist zulässig.
Als Baumwollspinnereien im Sinne dieser Bekanntmachung sind diejenigen Be-
triebe anzusehen, deren Spinnstoff im Spinnprozeß seit 1. Jannar 1915 dem Gewichte
nach zu mehr als 50 v. H. aus Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen oder
Kunstbaumwolle bestand.
Die im ersten Absatz festgesetzte Frist kann durch Lersüsgung des Königlich Preußi-
schen Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung abgekürzt werden.