Nr. 11. 1915. 61
§ 37.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs-
behörden können die Art der Regelung (5§ 34 bis 36, 40) vorschreiben.
38.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen sollen in den Kommunalverbänden und
den Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, besondere Aus-
schüsse gebildet werden.
8 39.
Verbraucht ein Kommunalverband innerhalb eines Monats weniger als die ihm
für diese Zeit zugeteilte Getreide= oder Mehlmenge, so hat ihm die Kriegs-Getreide-
Gesellschaft m. b. H. ein Zehntel des Preises der ersparten Menge zu vergüten; der
Kommunalvberband hat die ersparte Menge der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H.
zur Verfügung zu stellen. Die vergüteten Beträge sind für die Volksernährung zu
verwenden.
* 40.
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver-
brauchs übertragen ist, haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl festzu-
setzen. Etwaige Uberschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden.
g 41.
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver-
brauchs übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Vor-
räte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde end-
gültig fest.
8 42.
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim
Erlaß der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen
abweichen.
§ 43.
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (58 34 bis 41) entstehen,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
* 44.
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder eine Ge-
meinde, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser
Maßnahmen erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.