Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1052 Nr. 197. 1915. 
weizen festgesetzt hat, hebe ich meine für den Korpsbereich erlassenen diesbezüglichen 
Verordnungen vom 2. November 1915, IV# Nr. 118 151 — KVBl. 1915 S. 1017 — 
und vom 13. November 1915, IVa Nr. 122941 — KVBl. 1915 S. 1056 — mit dem 
15. Dezember 1915 auf. 
Roehl. 
(2) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1915, betreffend Einfuhr von Erzeug- 
nissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. 
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers. vom 30. v. Mts. über die Einfuhr 
von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation wird 
nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Be- 
kanntmachung ist für das Gebiet des Großherzogtums die Landesbehörde für 
Volksernährung in Schwerin. 
Schwerin, den 7. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
über die Einfuhr von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel- 
stärkefabrikation. 
Auf Grund der Vorschriften des § 14 der Bekanntmachung über die Regelung des 
Absatzes von Erzeugnisen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 
16. September 1915 (RGl. S. 585) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. No- 
vember 1915 (RGl.-S. 778) bestimme ich: 
§ 1. 
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei oder der Kartoffelstärkefabrikation, die nach 
dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, sind an 
die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. 
§5 2. 
Wer die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse einführt, ist verpflichtet, die empfangenen 
Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der
	        
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