Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  197.  1915.  1053

Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  in  Berlin  mittels  eingeschriebenen  Briefes
anzuzeigen.  Die  Anzeige  ist  binnen  einer  Woche  nach  dem  Empfange  zu  erstatten.  Geht
der  Gewahrsam  der  angezeigten  Menge  nach  Erstattung  der  Anzeige  an  einen  anderen
über,  so  hat  der  Anzeigepflichtige  und  jeder  spätere  Inhaber  des  Gewahrsams  binnen
einer  Woche  den  Verbleib  der  Mengen  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
mittels  eingeschriebenen  Briefes  anzuzeigen.

83.

Die  Besitzer  der  in  §  1  bezeichneten  Erzeugnisse  haben  diese  bis  zur  Abnahme  durch
die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  aufzubewahren,  pfleglich  zu  behandeln  und
in  handelsüblicher  Weise  zu  versichern.  Sie  haben  der  Gesellschaft  auf  Anfordern  Auskunft
  zu  geben,  Proben  gegen  Erstattung  der  Portokosten  einzusenden,  die  Besichtigung
zu  gestatten  und  die  Erzeugnisse  auf  Abruf  zu  verladen.

8  4.

Die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  hat  binnen  zwei  Wochen
nach  Eingang  der  Anzeige  zu  erklären,  welche  bestimmt  zu  bezeichnenden  Mengen  sie
übernehmen  will.  Soweit  die  Gesellschaft  diese  Erklärung  innerhalb  der  Frist  nicht
abgibt,  erlischt  die  Lieferungspflicht.

Sobald  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  die  Erklärung  abgegeben
  hat,  daß  sie  die  Ware  käuflich  übernehmen  will,  ist  der  Besitzer  der  Erzeugnisse
befugt,  die  Gesellschaft  schriftlich  aufzufordern,  die  Erzeugnisse  innerhalb  zweier  Wochen
nach  Eingang  der  Aufforderung  abzunehmen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  geht  die  Gefahr
der  zufälligen  Verschlechterung  und  des  zufälligen  Unterganges  auf  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  über;  der  Kaufpreis  ist  von  diesem  Zeitpunkt  ab  mit  1  v.  H.
über  Reichsbankdiskont  zu  verzinsen.

5  5.

Die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  hat  dem  Verkäufer  für  die  abgenommenen
  Mengen  einen  angemessenen  Übernahmepreis  zu  zahlen,  wobei  auf  Art  und
Güte  Rücksicht  zu  nehmen  ist.

Der  von  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  zu  zahlende  Preis  soll
regelmäßig  die  in  §  2  Abs.  2  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Erzeugnisse
der  Kartoffeltrocknerei  sowie  der  Kartoffelstärkefabrikation  vom  16.  September  1915
(REGl.  S.  588)  für  das  dritte  Preisgebiet  und  die  nach  §  5  dieser  Bekanntmachung
bestimmten  Höchstgrenzen  nicht  übersteigen.

8  6.

Ist  der  Verkäufer  mit  dem  von  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  sestgesetzten
  Preise  nicht  einverstanden,  so  erfolgt  die  endgültige  Entscheidung  über  den  Preis
durch  einen  Ausschuß.  Dieser  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern
sowie  deren  Stellvertretern,  die  sämtlich  vom  Reichskanzler  ernannt  werden.  Die  Mitglieder
  und  ihre  Stellvertreter  werden  je  zur  Hälfte  aus  Sachverständigen  des  Handels