1054 Nr. 197. 1915.
und der Landwirtschaft auf Vorschlag des Deutschen Handelstags und des Deutschen
Landwirtschaftsrats entnommen.
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft ist von den Sitzungen des Ausschusses
zu benachrichtigen; sie ist befugt, zu den Sitzungen Vertreter ohne Stimmrecht
zu entsenden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, an die der Ausschuß
bei seinen Entscheidungen gebunden ist.
Der Ausschuß darf von den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 abweichen, soweit die
Anwendung dieser Bestimmungen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde.
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§ 7.
Der Verkäufer hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises
zu liefern, die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft vorläufig den von ihr
festgesetzten Preis zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge
beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft zugeht.
8 8.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde
auf die Gesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die
Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
dem Besitzer zugeht.
5 9.
Soweit nicht nach § 6 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde
endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus
der Aufforderung zur käuflichen Überlassung sowie aus der Überlassung ergeben.
⅛§ 10.
In den Fällen der §§ 8, 9 bestimmt die Behörde zugleich darüber, wer die baren
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§ 11.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.