Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1054  Nr.  197.  1915.

und  der  Landwirtschaft  auf  Vorschlag  des  Deutschen  Handelstags  und  des  Deutschen
Landwirtschaftsrats  entnommen.

Die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  ist  von  den  Sitzungen  des  Ausschusses
  zu  benachrichtigen;  sie  ist  befugt,  zu  den  Sitzungen  Vertreter  ohne  Stimmrecht
zu  entsenden.

Der  Reichskanzler  kann  allgemeine  Grundsätze  aufstellen,  an  die  der  Ausschuß
bei  seinen  Entscheidungen  gebunden  ist.

Der  Ausschuß  darf  von  den  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  2  abweichen,  soweit  die
Anwendung  dieser  Bestimmungen  zu  offenbaren  Unbilligkeiten  führen  würde.

Der  Ausschuß  bestimmt,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

§  7.

Der  Verkäufer  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung  des  Übernahmepreises
  zu  liefern,  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  vorläufig  den  von  ihr
festgesetzten  Preis  zu  zahlen.

Die  Zahlung  erfolgt  spätestens  vierzehn  Tage  nach  Abnahme.  Für  streitige  Restbeträge
  beginnt  diese  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Entscheidung  des  Ausschusses  der
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  zugeht.

8  8.

Erfolgt  die  Überlassung  nicht  freiwillig,  so  wird  das  Eigentum  auf  Antrag  der
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde
auf  die  Gesellschaft  oder  die  von  ihr  in  dem  Antrag  bezeichnete  Person  übertragen.  Die
Anordnung  ist  an  den  Besitzer  zu  richten.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die  Anordnung
  dem  Besitzer  zugeht.

5  9.
Soweit  nicht  nach  §  6  der  Ausschuß  zuständig  ist,  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  endgültig  über  alle  Streitigkeiten,  die  sich  zwischen  den  Beteiligten  aus
der  Aufforderung  zur  käuflichen  Überlassung  sowie  aus  der  Überlassung  ergeben.

⅛§  10.

In  den  Fällen  der  §§  8,  9  bestimmt  die  Behörde  zugleich  darüber,  wer  die  baren
Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

§  11.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  zuständige  Behörde  und  als
höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  anzusehen  ist.