Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1052  Nr.  197.  1915.

weizen  festgesetzt  hat,  hebe  ich  meine  für  den  Korpsbereich  erlassenen  diesbezüglichen
Verordnungen  vom  2.  November  1915,  IV#  Nr.  118  151  —  KVBl.  1915  S.  1017  —
und  vom  13.  November  1915,  IVa  Nr.  122941  —  KVBl.  1915  S.  1056  —  mit  dem

15.  Dezember  1915  auf.
Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1915,  betreffend  Einfuhr  von  Erzeugnissen

  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation.
Die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers.  vom  30.  v.  Mts.  über  die  Einfuhr
von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  wird
nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Zuständige  Behörde  und  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bekanntmachung

  ist  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  die  Landesbehörde  für
Volksernährung  in  Schwerin.

Schwerin,  den  7.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung

über  die  Einfuhr  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation.


Auf  Grund  der  Vorschriften  des  §  14  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des
Absatzes  von  Erzeugnisen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  vom
16.  September  1915  (RGl.  S.  585)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  25.  November
  1915  (RGl.-S.  778)  bestimme  ich:

§  1.
Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  oder  der  Kartoffelstärkefabrikation,  die  nach
dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden,  sind  an
die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  zu  liefern.

§5  2.
Wer  die  in  §  1  bezeichneten  Erzeugnisse  einführt,  ist  verpflichtet,  die  empfangenen
Mengen  getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern  unter  Nennung  der  Eigentümer  der