Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

62  Nr.  11.  1916.

VIII.  Ausländisches  Getreide  und  Mehl.

8  46.

i  schriften  dieser  Verordnung  beziehen  sich  nicht  auf  Getreide  und  Mehl,  die
nach  rar  orschrie  ee  aus  dem  Näglad  eingeführt  werden.  Das  aus  dem  Ausland
  eingeführte  Getreide  und  Mehl  darf  von  dem  Einführenden  nur  an  die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
  m.  b.  H.,  an  die  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  m.  b.  H.  oder  an
Kommunalverbände  abgegeben  werden.

IX.  Ausführungsbestimmungen.

g  46.

Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.
Sie  können  besondere  Vermittlungsstellen  errichten,  denen  die  Unterverteilung  und  Bedarfsregelung
  in  ihrem  Bezirk  obliegt.

§l  47.

Wer  den  von  den  Landeszentralbehörden  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

g  48.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  Kommnnalverband,  als  Gemeinde,
  als  zuständige  Behörde  und  als  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieser
Verordnung  anzusehen  ist.

X.  übergangsvorschriften.

*  4.

„Die  Abgabe  von  Weizen-,  Roggen-,  Hafer=  und  Gerstenmehl  im  geschäftlichen  Verkehr
  ist  in  der  Zeit  vom  Beginne  des  26.  Januar  bis  zum  Ablauf  des  31.  Januar  1915
verboten.  Nichtverboten  sind  Lieferungen  an  Behörden,  öffentliche  und  gemeinnützige
Anstalten,  Händler,  Bäcker  und  Konditoren.

8  60.
»  Wer  der  Vorschrift  des  §  49  zuwider  Mehl  abgibt  oder  erwirbt,  wird  mit  Gefängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.
§s  51.

·  Bis  zur  Durchführung  der  Verbrauchsregelung  durch  die  Reichsverteilungsstelle
tönnen  im  Falle  dringenden  Bedarfs  die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen
bezeichneten  Behörden  die  Übereignung  von  Mehl  aus  dem  Bezirk  eines  Kommunalver=