Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1088  Nr.  202.  1915.

a)  von  den  mit  der  Erhebung  betrauten  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und
im  Gebiet  der  Klosterämter  an  die  zuständigen  Großherzoglichen
Amter,  Magistrate  und  Klosterämter;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  zweite  Ausfertigung  der  Ortsliste  mit  den  etwaigen  zugehörigen  Zählbezirkslisten
  ist  von  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  und  ritterschaftlichen
  Ortsobrigkeiten  für  etwaige  Rückfragen  sorgfältig  aufzubewahren.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben  sofort  die
von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Ortslisten  —  in
den  Städten  zusammen  mit  den  Ortslisten  aus  den  Städten  selbst  —  nach  erfolgter
  Prüfung  ihrer  Vollzähligkeit  und  Richtigkeit  in  eine  besondere  Zusammenstellung
  für  den  obrigkeitlichen  Bezirk  zu  übertragen  und  sorgfältig  aufzurechnen
und  diese  Zusammenstellungen  unter  Anschluß  der  zugehörigen  Ortslisten  baldmöglichst,
  spätestens  bis  zum  14.  Januar  1916,  an  das  Großherzogliche  Statistische
  Amt  in  Schwerin  einzusenden.

Die  Anzeigen  werden  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  den  Klosterämtern
  und  Magistraten  nicht  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  eingeschickt,
  sondern  aufbewahrt.

VII.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten,
  in  deren  Gemeinden  (Ortschaften)  bezw.  Gutsbezirken  anzeigepflichtige
  Vorräte  nicht  vorhanden  sind,  haben  dies  durch  eine  ausdrückliche  Fehlanzeige
  dem  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  mitzuteilen.

VIII.
Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  die  in  8  7  der  Bundesratsverordnung
  vorgeschriebene  Zusammenstellung  bis  zum  25.  Januar.  1916  dem  Großherzoglichen

  Ministerium  des  Innern  und  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte
in  Berlin  einzureichen.

Schwerin,  den  13.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.