1088 Nr. 202. 1915.
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Ortsvorstehern)
im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und
im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen
Amter, Magistrate und Klosterämter;
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Großherzogliche
Statistische Amt in Schwerin.
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste mit den etwaigen zugehörigen Zählbezirkslisten
ist von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) und ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten für etwaige Rückfragen sorgfältig aufzubewahren.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten — in
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach erfolgter
Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusammenstellung
für den obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen
und diese Zusammenstellungen unter Anschluß der zugehörigen Ortslisten baldmöglichst,
spätestens bis zum 14. Januar 1916, an das Großherzogliche Statistische
Amt in Schwerin einzusenden.
Die Anzeigen werden von den Großherzoglichen Amtern, den Klosterämtern
und Magistraten nicht an das Großherzogliche Statistische Amt eingeschickt,
sondern aufbewahrt.
VII.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten,
in deren Gemeinden (Ortschaften) bezw. Gutsbezirken anzeigepflichtige
Vorräte nicht vorhanden sind, haben dies durch eine ausdrückliche Fehlanzeige
dem Großherzoglichen Statistischen Amt mitzuteilen.
VIII.
Das Großherzogliche Statistische Amt hat die in 8 7 der Bundesratsverordnung
vorgeschriebene Zusammenstellung bis zum 25. Januar. 1916 dem Großherzoglichen
Ministerium des Innern und dem Kaiserlichen Statistischen Amte
in Berlin einzureichen.
Schwerin, den 13. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.