Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1090 Nr. 202. 1915. 
IIIc. Nr. 12 630. Nr. 3227. 8. Dezember 1915. 
Saisonarbeiter. 
Da in letzter Zeit hier Gesuche, in denen für russische Arbeiter um Erlaubnis zur 
Rückkehr nach Russisch-Polen gebeten wird, in übergroßer Anzahl, insbesondere aus 
Mecklenburg, eingegangen sind, so wird nochmals darauf hingewiesen, daß den russischen 
Arbeitern nach wie vor die Rückkehr nach Russisch-Polen grundsätzlich verboten ist. 
Derartige unbegründete Gesuche werden künftig nicht mehr beantwortet werden, 
auch die übersandten Papiere werden nicht zurückgeschickt. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, diese Bekanntmachung zu veröffentlichen. 
  
V. s. d. st. St. 
v. Voß. 
(4) Bekanntmachung vom 24. November 1915, betreffend das von dem Guts- 
besitzer Henry Sloman auf Bellin und Steinbeck errichtete Familienfideikommiß. 
Der Gutsbesitzer Henry Sloman auf Bellin und Steinbeck hat unter der 
Bezeichnung „Sloman-Belliner Familienfideikommiß“ über seine Allodialgüter 
Bellin und Steinbeck, Amts Goldberg und Güstrow, ein Familienfideikommiß 
errichtet, das unter dem heutigen Tage landesherrlich bestätigt und sofort in 
rechtliche Wirksamkeit getreten ist. 
Schwerin, den 24. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
(5) Bekanntmachung vom 13. Dezember 1915, betreffend die Gebühren für die 
Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
Die in Nr. 51 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 10. Dezember 
1915 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Dezember 1915, 
betreffend die Abänderung der Gebührenordnung für die Untersuchung des in
	        
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