Nr. 202. 1915. 1091
das Zollinland eingehenden Fleisches, wird nachstehend zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 13. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
Belianntmachung,
betreffend
Abänderung der Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches.
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (RBl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen:
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges wird die Vorschrift im § 5
Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches vom 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 238) über Erhebung einer Mindestgebühr bei der chemischen
Untersuchung von Fetten im Betrage von 0,40 = für jedes Packstück
einer Sendung aufgehoben.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krast.
Berlin, den 9. Dezember 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.