Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  202.  1915.  1091

das  Zollinland  eingehenden  Fleisches,  wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  13.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Belianntmachung,
betreffend

Abänderung  der  Gebührenordnung  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches.
Auf  Grund  des  §  22  Nr.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (RBl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  wird  die  Vorschrift  im  §  5
Abs.  1  Satz  2  der  Gebührenordnung  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
  eingehenden  Fleisches  vom  12.  Juli  1902  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  238)  über  Erhebung  einer  Mindestgebühr  bei  der  chemischen
  Untersuchung  von  Fetten  im  Betrage  von  0,40  =  für  jedes  Packstück
einer  Sendung  aufgehoben.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Krast.

Berlin,  den  9.  Dezember  1915.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.