Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 13. 69 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 29. Januar 1915. 
Inhalt. 
II. Abteilung. 90 Bekanntmachung, betreffend Legitimationskarten für ausländische 
rbeiter. 
  
  
  
  
(1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1915, betreffend Legitimationskarten für 
ausländische Arbeiter. 
I. Für die Legitimierung der Inhaber roter und gelber Legitimations- 
karten sowie der Inhaber weißer Karten, soweit sie russische Staatsangehörige 
sind, gelten bis auf weiteres folgende besondere Bestimmungen: 
1. Diese Arbeiter dürfen auf Grund der Legitimationskarten für 1914 
nur bis zum 31. März 1915 beschäftigt werden. Der Umtausch der 
Legitimationskarten für 1914 in solche für 1915 muß deshalb bis 
zum 31. März 1915 beschafft sein. Der Umtausch erfolgt (vgl. die 
Bekanntmachung vom 15. d. M., Rbl. Amtl. Beil. Nr. 6) kostenlos, 
wenn der Antrag bis zum 31. Januar 1915 gestellt wird. Bei Ver- 
säumung dieser Frist ist eine Gebühr von 2 Mark zu entrichten. Der 
Antrag ist an die Ortspolizeibehörde der Arbeitsstelle zu richten. Dem 
Antrage sind die vorjährige Legitimationskarte und die Heimatspapiere 
beizufügen.
	        
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