Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  13.  69

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  29.  Januar  1915.

Inhalt.

II.  Abteilung.  90  Bekanntmachung,  betreffend  Legitimationskarten  für  ausländische
rbeiter.

 

 

 

 

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1915,  betreffend  Legitimationskarten  für
ausländische  Arbeiter.

I.  Für  die  Legitimierung  der  Inhaber  roter  und  gelber  Legitimationskarten
  sowie  der  Inhaber  weißer  Karten,  soweit  sie  russische  Staatsangehörige
sind,  gelten  bis  auf  weiteres  folgende  besondere  Bestimmungen:

1.  Diese  Arbeiter  dürfen  auf  Grund  der  Legitimationskarten  für  1914
nur  bis  zum  31.  März  1915  beschäftigt  werden.  Der  Umtausch  der
Legitimationskarten  für  1914  in  solche  für  1915  muß  deshalb  bis
zum  31.  März  1915  beschafft  sein.  Der  Umtausch  erfolgt  (vgl.  die
Bekanntmachung  vom  15.  d.  M.,  Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  6)  kostenlos,
wenn  der  Antrag  bis  zum  31.  Januar  1915  gestellt  wird.  Bei  Versäumung
  dieser  Frist  ist  eine  Gebühr  von  2  Mark  zu  entrichten.  Der
Antrag  ist  an  die  Ortspolizeibehörde  der  Arbeitsstelle  zu  richten.  Dem
Antrage  sind  die  vorjährige  Legitimationskarte  und  die  Heimatspapiere
beizufügen.