Nr. 13. 69
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 29. Januar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. 90 Bekanntmachung, betreffend Legitimationskarten für ausländische
rbeiter.
(1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1915, betreffend Legitimationskarten für
ausländische Arbeiter.
I. Für die Legitimierung der Inhaber roter und gelber Legitimationskarten
sowie der Inhaber weißer Karten, soweit sie russische Staatsangehörige
sind, gelten bis auf weiteres folgende besondere Bestimmungen:
1. Diese Arbeiter dürfen auf Grund der Legitimationskarten für 1914
nur bis zum 31. März 1915 beschäftigt werden. Der Umtausch der
Legitimationskarten für 1914 in solche für 1915 muß deshalb bis
zum 31. März 1915 beschafft sein. Der Umtausch erfolgt (vgl. die
Bekanntmachung vom 15. d. M., Rbl. Amtl. Beil. Nr. 6) kostenlos,
wenn der Antrag bis zum 31. Januar 1915 gestellt wird. Bei Versäumung
dieser Frist ist eine Gebühr von 2 Mark zu entrichten. Der
Antrag ist an die Ortspolizeibehörde der Arbeitsstelle zu richten. Dem
Antrage sind die vorjährige Legitimationskarte und die Heimatspapiere
beizufügen.