Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 16. 81 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonntag, den 31. Januar 1915. 
  
  
  
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme 
von Metallen. 
  
(1) Bekanntmachung vom 31. Januar 1915, betreffend Bestandsmeldung und 
Beschlagnahme von Metallen. 
Nachstehende Verfügung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß jede Übertretung (worunter auch verspätete oder unvoll- 
ständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vor- 
schrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt 
sind, nach § 9 unter b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 (vgl. Verordnung vom 13. Juli 1870) mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft wird. 
Die Polizeibehörden werden ermächtigt und angewiesen, Prüfungen der 
Lager und der Lagerbuchführung gemäß § 6 der Verfügung vorzunehmen. 
Schwerin, den 31. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
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