Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

86 Nr. 16. 1916. 
b) deren Vorräte bereits durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten 
Behörde beschlagnahmt worden sind. Betroff achträg— 
rringern sich die Bestände eines von der Verfügung etroffenen na .- 
lich ukkxudligeelijtlt Lchanäzgebesnen Mindestmengen, so behält sie trotzdem für diesen ihre 
Gültigkeit. 
86. 
Beschlagnahmebestimmungen. 
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt: 
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und, sind 
tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist eine Lagerbuchführung einzu- 
richten und den Polizei= und Milikärbehörden jederzeit die Prüfung der 
Lager sowie der Lagerbuchführung zu gestatten. 
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden: * 
1. diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegslieferungen?) im 
eigenen Betriebe erforderlich sind; 
2. diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegslieferungen in frem- 
den Betrieben erforderlich sind, sofern der Abnehmer dies durch eine 
schriftliche Erklärung nachgewiesen und außerdem in gleicher Weise be- 
stätigt hat, daß seine vorhandenen und hinzutretenden Bestände beschlag- 
nahmt sind. Auf Anfordern des Lieferanten, sowie bei allen Liefe- 
rungen an Personen, Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt 
sind, muß der Abnehmer die Verwendung zu Kriegslieferungen durch 
vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine (für die Vordrucke in den 
Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind) vorher nachweisen. Die 
schriftlichen Erklärungen und Belegscheine sind von dem Lieferanten 
aufzubewahren. # *5 
3. für Friedenslieferungen nur die am Meldetag im eigenen Betrieb in 
Arbeit befindlichen Stücke sowie die zu deren Fertigstellung erforder- 
  
*) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverfügung sind: 
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: 
deutsche Militärbehörden, 
deutsche Reichsmarinebehörden, 
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen, 
ohne weiteres, 
l) diejenigen von 
Reichs= oder Staats-Post= oder Telegraphenbehörden, 
Königlichen Bergämtern, 
Hafenbauämtern, 
staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, 
anderen deutschen Reichs= oder Staatsbehörden » 
in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mik dem Vermerk ve rsehen sind, daß die Ausfüh- 
rung der Lieserung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unerses- 
lich sind. 
 
	        
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