90 Nr. 17. 1915.
b) alle diejenigen Personen, die sonst vermöge eines Dienstverhöltnisses,
Amts oder Berufs zu dem mobilen oder gegen den Feind verwendeten
Teile der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten
oder in der Armierung begriffenen Festung gehören oder gehört
haben.
2. Als Zeitpunkt der Einberufung zu den Fahnen gilt der Tag, an dem
die Einstellung in das Heer oder die Marine tatsächlich erfolgt ist, oder an dem
die sonstige Beschäftigung, welche die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer begrün-
det, tatsächlich begonnen hat.
3. Als gerichtlich eingeleitet gilt eine Untersuchung insbesondere,
a) wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist,
b) wenn gerichtliche Voruntersuchung eröffnet ist,
Jc) wenn über einen Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls oder nach Er-
laß eines Strafbefehls eine Hauptverhandlung stattgefunden hat,
4) wenn nach Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung oder eines Straf-
bescheides einer Verwaltungsbehörde zufolge Antrags auf gerichtliche
Entscheidung die Akten von der Polizeibehörde oder der anderen Ver-
waltungsbehörde der Staatsanwaltschaft übersandt sind.
4. Der Erlaß bezieht sich auf alle bei mecklenburg-schwerinschen Staats-
anwaltschaften oder Verwaltungsbehörden anhängigen oder anhängig werdenden,
gerichtlich noch nicht eingeleiteten Untersuchungen wegen der in den Rahmen des
Erlasses fallenden Straftaten ohne Rücksicht darauf, wann die Tat zur Kennt-
nis der Behörde gekommen ist oder kommen wird.
II.
1. Sobald feststeht, daß der Erlaß Anwendung findet, hat die zur Straf-
verfolgung berufene Behörde das Verfahren ausdrücklich einzustellen. Da nach
den Bestimmungen des Erlasses Personen, die wegen Unwürdigkeit aus dem
Heere usw. entfernt worden sind, von dem Gnadenerweise ausgeschlossen bleiben,
so kann die Niederschlagung eines Verfahrens erst dann endgültig festgestellt
werden, wenn der Beschuldigte aufgehört hat, Kriegsteilnehmer zu sein, ohne
daß ein Umstand eingetreten ist, der ihn von der Wohltat des Erlasses aus-
schlösse. Tritt die Verjährung der Strafverfolgung ein, ehe die Niederschlagung
feststeht, so bedarf es einer weiteren Feststellung nicht mehr. Einer Benachrichti-
gung des Beschuldigten, von der erfolgten Niederschlagung bedarf es nur in