92 Nr. 17. 1915.
3. Bezeichnung des verletzten Strafgesetzes und kurze Darstellung des
Sachverhalts. 4
4. Außerung: — Befürwortung — Nichtbefürwortung — der Niederschlagung
und kurze Begründung dieses Antrags.
5. eine offen zu lassende Spalte.
Wird Niederschlagung nicht befürwortet, so ist auch zu prüfen, ob es geboten
erscheint, die Entlassung des Beschuldigten aus dem Heere oder der
Marine anzuregen. Bejahendenfalls ist dies in den Verzeichnissen zu vermerken.
Einer alsbaldigen Durchsicht sämtlicher Akten bedarf es zur Aufstellung der
Verzeichnisse nicht. Wenn die in Betracht kommenden Verfahren gegen Kriegsteilnehmer
in den Registern nicht besonders vermerkt sind, genügt es, daß dieeinzelnen
Fälle in die Verzeichnisse aufgenommen werden, sobald die Akten im
laufenden Geschäftsgange zur Vorlage gelangen, und daß die Verzeichnisse allmonatlich
eingereicht werden. Die Akten sind den Verzeichnissen nicht beizufügen.
Untersuchungen, die erst nach dem heutigen Tage anhängig werden, sind in
die Verzeichnisse aufzunehmen, sobald d r. Sachverhalt hinreichend klar gestellt ist.
IV.
Sollte zugunsten eines Beschuldigten, der zwar nicht zu den Kriegsteilnehmern
gehört, aber doch im Interesse der Kriegführung tätig gewesen ist, mit
Rücksicht auf diese Tätigkeit die Niederschlagung des Verfahrens angezeigt erscheinen,
so hat die zur Strafverfolgung berufene Behörde unter Beifügung der
Akten zu berichten.
V.
Die Amtsanwälte haben etwaige Berichte durch die Ersten Staatsanwälteeinzureichen.
Schwerin, den 27. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
der Justiz. der Finanzen. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: v. Prollius. L. v. Meerheimb-—rm