Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

92  Nr.  17.  1915.

3.  Bezeichnung  des  verletzten  Strafgesetzes  und  kurze  Darstellung  des
Sachverhalts.  4

4.  Außerung:  —  Befürwortung  —  Nichtbefürwortung  —  der  Niederschlagung
  und  kurze  Begründung  dieses  Antrags.

5.  eine  offen  zu  lassende  Spalte.

Wird  Niederschlagung  nicht  befürwortet,  so  ist  auch  zu  prüfen,  ob  es  geboten
  erscheint,  die  Entlassung  des  Beschuldigten  aus  dem  Heere  oder  der
Marine  anzuregen.  Bejahendenfalls  ist  dies  in  den  Verzeichnissen  zu  vermerken.


Einer  alsbaldigen  Durchsicht  sämtlicher  Akten  bedarf  es  zur  Aufstellung  der
Verzeichnisse  nicht.  Wenn  die  in  Betracht  kommenden  Verfahren  gegen  Kriegsteilnehmer
  in  den  Registern  nicht  besonders  vermerkt  sind,  genügt  es,  daß  dieeinzelnen
  Fälle  in  die  Verzeichnisse  aufgenommen  werden,  sobald  die  Akten  im
laufenden  Geschäftsgange  zur  Vorlage  gelangen,  und  daß  die  Verzeichnisse  allmonatlich
  eingereicht  werden.  Die  Akten  sind  den  Verzeichnissen  nicht  beizufügen.


Untersuchungen,  die  erst  nach  dem  heutigen  Tage  anhängig  werden,  sind  in
die  Verzeichnisse  aufzunehmen,  sobald  d  r.  Sachverhalt  hinreichend  klar  gestellt  ist.

IV.

Sollte  zugunsten  eines  Beschuldigten,  der  zwar  nicht  zu  den  Kriegsteilnehmern
  gehört,  aber  doch  im  Interesse  der  Kriegführung  tätig  gewesen  ist,  mit
Rücksicht  auf  diese  Tätigkeit  die  Niederschlagung  des  Verfahrens  angezeigt  erscheinen,
  so  hat  die  zur  Strafverfolgung  berufene  Behörde  unter  Beifügung  der
Akten  zu  berichten.

V.

Die  Amtsanwälte  haben  etwaige  Berichte  durch  die  Ersten  Staatsanwälteeinzureichen.



Schwerin,  den  27.  Januar  1915.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,

der  Justiz.  der  Finanzen.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  v.  Prollius.  L.  v.  Meerheimb-—rm