Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  18.  1915.  99

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  November  1914
bis  einschließlich  31.  Dezember  1914  eingetreten  ist,
am  letzten  Tage  einer  vom  Zahlungstag  ab  laufenden  Frist  von
fünf  Monaten;
c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1915
bis  einschließlich  29.  April  1915  eintritt,
am  31.  Mai  1915;
4)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  April  1915  oder  später
eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41  Abs.  2
der  Wechselordnung.

In  allen  Fällen  zu  a  bis  d  gilt  als  Zahlungstag  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels,
wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der
Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel
am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die
Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  März  oder  am  31.  Mai  1915  abläuft,
auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  25.  Januar  1915.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

(3)  Bekanntmachung  vom  21.  Januar  1915,  betreffend  die  Getreide-Durchschnittspreise,
  nach  denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter  usm.  für  die
nächste  Zahlungsperiode  zu  berechnen  ist.

Nach  den  dem  Finanzministerium,  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten,  vorliegenden
  Einzeugungen  haben  die  Getreidepreise  bei  Zurückführung  derselben
auf  die  in  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1873  —  Rbl.  Nr.  4  —  in  Beihalt
der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Januar  1888  —
Rbl.  Nr.  5  —  bezw.  dem  früheren  Landesscheffel  und  dem  früheren  Grabower
Scheffel  gleichgesetzten  Gewichtseinheiten,  sowie  in  Berücksichtigung  der  Verordnung
  vom  22.  August  1757  unter  III  wegen  des  Aufmaßes  beim  Hafer  und
der  dazu  ergangenen  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1882  —  Rbl.  Nr.  5
—,  wonach  der  Scheffel  Hafer  das  eine  Mal  gestrichen  und  das  andere  Mal
gehäuft  sich  auf  41  1/  Pfund  stellt,  für  Ware  mittlerer  Güte  betragen: