Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

536  Nr.  99.  1915.

g  20.

der  Kommunalberband  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  von  der  Reichsgetreidestelle
  Mengen  innerhalb  der  bestimmten  Fristen  (§  14  Abs.  11)  ihr  zur  Verfügung
  gestellt  werden.  Er  kann  verlangen,  daß  sie  größere  Mengen  und  früher  abnimmt;
  das  Verlangen  muß  ihr  spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  beantragten  Abnahmetermine
  zugehen.  ç
Auf  die  festgesetzten  Mengen  ist  anzurechnen,  was  aus  dem  Bezirke  des  Kommunalverbandes
  an  die  Reichsgetreidestelle  geliefert  worden  ist.  Saatgut,  das  in  den
Bezirk  eines  anderen  Kommunalverbandes  geliefert  worden  ist,  wird  angerechnet,  wenn
die  Reichsgetreidestelle  der  Lieferung  zustimmt.

5  21.

Der  Kommunalberband  kann  die  festgesetzten  Brotgetreidemengen  (§  14  Abs.  11)
auf  eigene  Rechnung  erwerben  und  als  Verkäufer  an  die  Reichsgetreidestelle  nach  deren
Geschäftsbedingungen  liefern.  v

Macht  er  hiervon  keinen  Gebrauch,  so  bestellt  die  Reichsgetreidestelle  für  seinen
Bezirk  auf  seinen  Vorschlag  einen  oder  mehrere  Kommissionäre,  durch  die  der  Ankauf
erfolgt.  Der  Kommunalverband  kann  verlangen,  daß  er  selbst  oder  die  von  ihm  bezeichneten
  Personen  als  Kommissionäre  bestellt  werden.

8  22.

Liefert  ein  Kommunalberband  die  festgesetzten  Mengen  (§  14  Abs.  1  f)  innerhalb
der  bestimmten  Frist  nicht  oder  nicht  vollständig  ab,  so  kann  die  Reichsgetreidestelle  die
Hiee  iinge  in  seinem  Bezirk  unmittelbar  erwerben.  Für  diesen  Fall  gilt  §  21
Abs.  2  nicht.

g  23.

Bei  Beschaffung  der  Brotgetreidemengen  (&  14  Abs.  1e,  t)  ist  der  im  Kommunalverband

  ansässige  Handel  möglichst  zu  berücksichtigen.

*  24.

Ergibt  sich  in  einem  Kommunalverbande  nach  Ablieferung  der  festgesetzten
Mengen  (§  14  Abs.  1  4)  ein  Überschuß  an  Brotgetreide  und  Mehl  über  seinen  Bedarfsauteil,
  so  hat  er  den  Überschuß  der  Reichsgetreidestelle  anzumelden  und  nach  ihrer  Aufforderung
  zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  Vorschriften  der  §§  21,  22  finden  Anwendung.

§i  25.

Jeder  Kommunalverband  hat  auf  Erfordern  der  Reichsgetreidestelle  nach  einem
von  dieser  festgestellten  Vordruck  anzuzeigen,  wieviel  Brotgetreide  und  Mehl  im  letzten
Monat  in  sein  Eigentum  übergegangen  und  aus  seinem  Bezirke  herausgegangen  ist,
sowie  welche  außergewöhnlichen  Veränderungen  an  den  Vorräten  seines  Bezirkes
eingetreten  sind.

g  26.

Zeder  Kommunalverband  hat  der  Landeszentralbehörde  bis  zum  15.  Juli  19s5

zu  erklären,  ob  er  mit  dem  für  ihn  beschlagnahmten  Brotgetreide  bis  zur  Höhe  seines