Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

108 Nr. 19. 1916. 
Kufung seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der inneren Krankheiten mit 
Erisiung. hine Fähigren uro- und seine Vertrautheit mit der gesamten Behandlungs- 
lehre nachzuweisen hat. Die Prüfung ist auch auf die für einen. praktischen Arzt erfor- 
derlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Hals= und Nasenkrankheiten 
einschließlich des Gebrauchs des Kehlkopfspiegels auszudehnen. . 
In dem zweiten Teile der medizinischen Prüfung hat der Prüfling in einem 
besonderen Termin in Gegenwart eines besonderen Prüfers einige Aufgaben zur Arznei- 
verordnung schriftlich zu lösen und mündlich darzutun, deß er in der Pharmakologie und 
Toxikologie die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Als Prüfungsgebühr ist für den ersten Teil der Betrag von 12,50 -7 und für 
den zweiten Teil der Betrag von 8 -1, zusammen der Betrag von 20,50 „X zu entrichten. 
III. 
Die chirurgische Prüfung umfaßt 4 Teile und ist an zwei aufeinander- 
folgenden Wochentagen zu erledigen. Sie wird in den ersten drei Teilen von einem 
Prüfer in der chirurgischen Abteilung eines großen Krankenhauses oder in einer Uni- 
versitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik, erforderlichenfalls in der Anatomie, abge- 
halten. In dem ersten Teile der chirurgischen Prüfung hat der Prüfling einen Kranken 
in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des 
Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in einem von dem Prüfer 
gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über 
den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namens- 
unterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist. 
An zweiten Tage hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfers den Kranken zu 
besuchen und in mündlicher Prüfung seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der 
chirurgischen Krankheiten und seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer 
Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der Antisepsis und Asepsis sowie seine 
Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen, auch die 
für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung 
der Ohrenkrankheiten, der Haut= und Geschlechtskrankheiten darzutun. 
In dem zweiten Teile der chirurgischen Prüfung hat der Prüfling in der Ope- 
rationslehre und in der Würdigung der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen 
Prüfung zu unterziehen, eine Operation, wenn möglich eine Arterienunterbindung, an 
der. Lei e zu verrichken und die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in 
der Instrumentenlehre darzutun. 
In dem dritten Teile der chirurgischen Prüfung hat der Prüfling auf Fragen 
aus der Lehre von den Knochenbrüchen und Verrenkungen mündlich Auskunft zu geben, 
in einem Falle das angezeigte Verfahren am Phantom oder un Kranken auszuführen 
und den Verband kunstgerecht anzulegen. 
In dem vierten Teile der chirurgischen Prüfung hat der Prüfling in einer von 
einem Fachvertreter abzunehmenden mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit dem 
topographisch-chirurgischen Teile der Anatomie darzutun. 
  
 
	        
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