Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

112  Nr.  20.  1915.
wenn  und  solange  die  betreffenden  Arbeiter  im  Besitze  der  von  der  deutschen
Arbeiterzentrale  ausgestellten  gültigen  Jnlandslegitimationskarten  sind.

3.  Soweit  mit  den  neutralen  Nachbarstaaten  Niederlassungs-  und
übernahmeverträge  bestehen,  bleiben  deren  Bestimmungen  unberührt.

4.  Im  übrigen  ist  zu  Ausnahmen  die  Genehmigung  des  Generalkommandos
  durch  die  zuständigen  Landesbehörden  einzuholen.

II.  Zur  Ausführung  des  §  4  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember
1914,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  115).

Verfahren  der  Bezirkskommandos  und  Polizei=  oder  Gemeindebehörden

  wegen  Erteilung  der  Pässe  für  wehrpflichtige

  Deutsche  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
  45.  Lebensjahre  im  Inlande.

Die  Bezirkskommandos  haben  ihre  Zustimmung  zur
Erteilung  der  Pässe  (§  4  der  Verordnung  Nr.  4577  Reichs-Gesetzbl.
  Nr.  115,  betreffend  Regelung  der  Paßpflicht  K.  V.=Bl.
  1914  161—162)  nur  unter  folgenden  Bedingungen  zuerteilen.


I.  Seitens  der  Antragsteller  sind  ihnen  vorzulegen,  und  zwar:

A.
von  allen  Mannschaften  im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum  vollendeten  45.
Lebensjahre:

1.  der  Militärausweis  (siehe  W.  O.  Anl.  3  §  106,  Anleitung  für  die
Polizei=  und  Gemeindebehörden  zur  Mitwirkung  bei  Ausübung  der
Kontrolle;

2.  von  der  zuständigen  Polizei=  oder  Gemeindebehörde  unterstempelte
und  unterschriebene  Aufenthaltsbescheinigung.

B.
von  allen  Wehrpflichtigen  im  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
20.  Lebensjahre:
1.  der  Geburtsschein;
2.  von  der  zuständigen  Polizei=  oder  Gemeindebehörde  unterstempelte
und  unterschriebene  Aufenthaltsbescheinigung.