Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  20.  1915.  117

d)  (Bei  rückkehrenden  Flüchtlingen)  der  Nachweis  genügender  Mittel,  um
dem  Antragsteller  für  einige  Zeit  die  Erhaltung  ohne  Einkommen
aus  eigenem  Vermögen  zu  ermöglichen.

2.  Nach  dem  verbündeten  oder  neutralen  Ausland.

Für  diese  Reise  ist  erforderlich  ein  vorschriftsmäßiger  Paß  des
zuständigen  Konsulats.

Für  Belgier:

1.  Die  Heimreise  nach  Belgien  östlich  der  Linie  Eschen—Antwerpen—Brüssel—Mons—Grenze
  nördlich  Maubeunge  (einschließlich  dieser
Orte)  kann  nur  erfolgen  auf  Grund  eines  Geleitscheines  des  stellvertretenden
Generalkommandos.  (Wehrpflichtigen  im  Alter  von  17—60  Jahren  und  Verdächtigen
  ist  die  Ausreise  nicht  gestattet.)

Für  Ausstellung  des  Geleitscheines  ist  erforderlich:

a)  Ein  vorschriftsmäßiger  Paß  der  spanischen  Konsulats-Behörde.

b)  Eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Polizei-Behörde,  daß  der  Antragsteller
  politisch  einwandfrei  ist  und  daß  Spionageverdacht  nicht  vorliegt.


c)  Vorlegung  von  Belegen  über  das  Interesse  an  der  Rückkehr  nach
Belgien.

2.  Für  die  Heimreise  nach  Belgien  westlich  der  obigen  Linie  muß
gemäß  Verfügung  des  stellvertretenden  Generalstabes  8643/1747  Fr.  H.  vom
13.  November  1914  die  Genehmigung  des  Generalgouvernements  für  Belgien,
Brüssel,  durch  Vermittelung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  nachgesucht
werden.  Nach  Eintreffen  dieser  Genehmigung  kann  vom  stellvertretenden  Generalkommando
  ein  Geleitschein  unter  Beobachtung  der  obigen  Vorschriften  ausgestellt
  werden.

Für  andere  feindliche  Ausländer:

1.  Nach  Belgien.

Die  Genehmigung  kann  nicht  erteilt  werden.

2.  Nach  dem  neutralen  Ausland.

Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Vorschriften  der  Verfügung  des
Kriegsministeriums  Nr.  841  10.  U  1  vom  9.  November  1914,  und  soweit  nicht
darnach  eine  Ausreise  ausgeschlossen  ist,  kann  diese  nur  auf  Grund  eines  Geleitscheines
  des  stellvertretenden  Generalkommandos  erfolgen.