Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 21. 1915. 121 
(4) Bekanntmachung vom 2. Februar 1915, betreffend den Verkauf von Zei- 
tungen, Extrablättern, Zeitschriften usw. 
Es wird hierdurch die nachfolgende Anordnung des kommandierenden Ge- 
nerals des IX. Armeekorps zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 2. Februar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
25. I. 15. 
verkauf von geitungen. 
Beim Anpreisen und Verkauf von Zeitungen, Extrablättern, Zeitschriften usw. 
auf Straßen und anderen öffentlichen Orten darf nur der Inhalt der amtlichen Mit- 
teilungen des Wolff'schen Telegraphen-Bureaus bekannt gegeben werden. 
Jede sensationelle Ausschmückung der bekannt gegebenen Meldungen hat zu 
uUnterbleiben. 
Zuwiderhandelnde werden gemäß § 9 des Gesetzes betr. den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. 
Der stellv. kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
Mit dieser Nr. 21 wird ausgegeben: Nr. 12 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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