124 Nr. 22. 1915
1911, betreffend Domanialhauptschulkasse, und § 38 des Reichsmilitärgesetzes
vom 2. Mai 1879) nicht zu erheben.
Die für das Steuerhalbjahr 1. April bis 30. September 1914 gezahlten
Schulsteuerbeträge sind zur Hälfte, die für das Steuerhalbjahr 1. Oktober 1914
bis 31. März 1915 entrichteten Schulsteuerbeträge voll zurückzuzahlen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 5. Februar 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
1I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 5. Februar 1915, betreffend die Hinterbliebenen-
versorgung aus Anlaß des Krieges 1914.
Unter Bezugnahme auf die unter dem 15. Oktober 1914 bekanntgegebenen
Anordnungen des Königlich Preußischen Kriegsministeriums über die Hinter-
bliebenenversorgung aus Anlaß des Krieges 1914 (Rbl. 1914 Nr. 108) wird
hierdurch bestimmt:
1. Der Vorstand der Großherzoglichen Witwen-Institute zu Schwerir
wird beauftragt, in den Fällen, in welchen er auf Grund der Satzun-
gen für die Versorgung der Witwen und Waisen der Zivil= und Militär-
diener sowie der Prediger usw. vom 17. Mai 1912 bezw. 28. April
1911/15. Juni 1912 Witwen= und Waisengelder für Hinterbliebene
von solchen Mitgliedern festsetzt, für welche die Bestimmung in Ab-
satz 5 der Anordnungen des Königlich Preußischen Kriegsministe-
riums Platz greift, auch die Gewährung des Kriegswitwen= und
Waisengeldes herbeizuführen.
2. Die Anstellungsbehörden der fraglichen Beamten haben der durch
§ 11 der Satzung vom 17. Mai 1912 und § 10 der Satzung vom
28. April 1911 vorgeschriebenen Anzeige über das Ableben des Mit-