Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 24. 1916. 135 
auf den handwerksmäßigen Teil des Betriebes entfallenden Teiles des in dem Auszuge 
angegebenen Einkommens — Absatz 4 — zu beantragen. Das Ergebnis dieser Ein- 
schätzung ist von der Ortsobrigkeit sowohl dem Betriebsinhaber als auch dem Vorstande 
der Handwerkskammer mitzuteilen, welchen dagegen innerhalb einer Woche eine Beschwerde 
an das Großherzogliche Ministerium des Innern zu Schwerin bezw. das Großherzogliche 
Ministerium, Abteilung des Innern, zu Neustrelitz freisteht. Der so festgestelie Teil des 
Einkommens und der für dasselbe zutreffende Einheitssatz der Staats-Einkommensteuer ist 
vom Vorstand der Handwerkskammer in beide Ausfertigungen der Auszüge bei Durch- 
streichung der bezüglichen bisherigen Angaben und Beifügung einer entsprechenden Be- 
merkung einzutragen. 
§ 3. 
Vom Vorstande der Handwerkskammer wird dem Ministerium des Innern zu 
Schwerin eine auf Grund der Auszüge angefertigte Zusammenstellung vorgelegt, welche 
die auf die einzelnen Gemeinden im ganzen entfallenden Summen sovwie die Gesamt- 
summe der nach § 2, Absatz 4 und Absatz 6, Satz 3 in die Auszüge eingetragenen 
Einkommensteuerbeträge angibt; der Zusammenstellung sind die Auszüge in einer Aus- 
fertigung zur Einsichtnahme anzuschließen. 
Das Ministerium des Innern stellt aus dem Verhältnis des aufzubringenden 
Bedarfs zu der Gesammtsumme der Einkommensteuerbeträge — Absatz 1 — den Prozent- 
satz fest, nach welchem von den auf die Gemeinden entfallenden Einkommensteuersummen — 
Absatz 1 — die seitens der Gemeinden zu entrichtenden Beiträge zu berechnen sind. 
Der so ermittelte, eventuell nach oben abzurundende Prozentsatz wird von beiden Regierungen 
tunlichst bis Ende August jeden Jahres bekannt gemacht. 
Der Vorstand der Handwerkskammer berechnet sodann unter Zugrundelegung dieses 
Prozentsatzes die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Beiträge und teilt sie den 
Gemeinden, im Gebiete des Domaniums durch Vermittelung der Großherzoglichen Amter 
bezw der Großherzoglichen Landvogtei in Schönberg mit bei Rückgabe eines Exemplars 
der Auszüge — § 2, Absatz 1. 
Die Gemeinden bezw Ortsobrigkeiten sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Bei- 
träge innerhalb 4 Wochen nach erfolgter Mitteilung an die Kasse der Handwerkskammer 
portofrei einzusenden. Rückständige Beiträge werden auf Antrag des Vorstandes der 
Handwerkskammer durch das Ministerium des Innern zu Schwerin bezw. das Ministerium, 
Abteilung des Innern, zu Neustrelitz durch Nachnahme eventuell zwangsweise eingezogen. 
Die auf das Fürstentum Ratzeburg — abgesehen von der Stadt Schönberg, dem 
Domhof Ratzeburg und den drei Allodialgütern — entfallenden Beiträge werden, so 
lange dort keine selbständigen Landgemeinden vorhanden sind, aus dem Landesfonds als 
der Kosse des weiteren Kommunalverbandes (§ 1031 Absatz 2 der Gewerbeordnung) 
durch Vermittelung der Großherzoglichen Landvogtei in Schönberg gezahlt, welche die 
Umlegung auf die beteiligten Handwerksbetriebe gemäß § 4 veranlaßt. 
84. 
Wollen die Gemeinden von der ihnen in § 1031 der Gewerbeordnung erteilten 
Ermächtigung Gebrauch machen, so erfolgt die Umlegung auf die einzelnen Handwerks- 
betriebe in der Weise, daß von ihnen Abgaben erhoben werden, welche von den für sie 
nach § 2 Absatz 4 bezw. Absatz 6 Satz 3 in die Auszüge eingetragenen Einkommen- 
 
	        
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